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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 374.

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hatte (vergl. R.O.H. 23 S. 83), oder wenn das Objekt sich inzwischen gänzlich verändert hat>(auf die zu liefernden Aktien sind inzwischen Einzahlungen, Rückzahlungen, Dividenden-Zahlungen, Reduktionen erfolgt, R.O.H. 20 S. 335).

Man darf freilich diesen Gesichtspunkt nicht überspannen. Darin allein insbesondere Anm.izo.liegt keine Arglist, sondern die zulässige Wahrung kaufmännischer Interessen, daß der Käuferznit seinem Anspruch auf Lieferung hervortritt, wenn die Waare im Preise steigt (R.G. 36S. 88; R.G. vom 30. November 1892 in J.W. 1893 S. 39).

ü. Der Verzug «ach rechtskräftiger Vcrurtheilmig zur Erfüllung.

Ist der säumige Kontrahent rechtskräftig verurtheilt, so wurde nach früherem Recht Anm. i3l.angenommen, daß der Nichtsäumige nunmehr definitiv an die solchergestalt getroffene Wahl ge-bunden ist nnd nun nicht mehr statt der Erfüllung Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertragewählen kann (R.G. IS S. 69; R.O.H. 10 S. 244; 24 S. 327). Nur selbststäudige Ansprüchebei fruchtloser Vollstreckung des Urtheils gab man dem Gläubiger (R.G. 36 S. 374). Nach^ncuem Recht gilt das nicht mehr. Vielmehr greifen die ZZ 325 Abs. 2, 283 B.G.B. Platz.Danach hat der Gläubiger uach erfolgter rechtskräftiger Vernrthcilung des Schuldners dasRecht, dem Schuldner eine angemessene Frist zur Bcwirkuug der Leistung mit der ErklärungLU bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nachfruchtlosem Ablauf der Frist kann der Gläubiger, wenn nicht etwa die Leistung in Folgeeines Umstnndcs unmöglich wird, den der Schuldner nicht zn vertreten hat, Schadensersatzwegen Nichterfüllung oder Rücktritt wählen oder sich auf dcu Standpunkt des Z 323 B.G.B,stellen, d. h. auf den Standpunkt, daß der Schuldner, der nicht leistet, den Anspruch auf dieGegenleistung verliert.

Bei theilweiscr Nichtbewirkung der Leistung treten die oben Anm. 2fsg. erörterten Rechte A»m,i32.für den Gläubiger ei». Außerdem aber das oben erwähnte Recht aus Z 323 B.G.B.,modifizirt dahin, daß der Schuldner, der seine Leistung thcilweise uicht bewirkt, feinesAnspruchs ans die Gegenleistung zwar nicht ganz verlustig geht, aber vcrhältnißmäßig, wiebei dem Mindcrungseinwaude (vergl. zu Z 377).

Eine Ausnahme macht anch hier der Fall, daß der Verkäufer die Sache bereits über-Anm. izz.geben und den Kaufpreis gestundet hat. In diesem Falle findet das Rücktrittsrecht jedenfallsnicht statt (Z 454 B.G.B.).

?. Der Verzug im Falle des Todes des Verpflichteten.

Stirbt der Käufer oder der Verkäufer, ehe er in Verzug gerathen ist, so kommt der Anm.l3t.Erbe während der Ausschlagungsfrist überhaupt nicht in Verzug und nach der Ausschlagungs-frist kann er nach M 2014 und 2015 B.G.B , die Berichtigung einer Nachlaßverbinblichkcitbis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft (jedoch nicht überdie Errichtung des Inventars hinaus) und wenn er den Antrag auf Erlaß des Aufgebotsder Nachlaßgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft stellt und derAntrag zugelassen wird, bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens verweigern. Solange-diese Fristen dauern, kommt der Erbe nicht in Verzug (vergl. Planck Vorbemerk. vors 2014 B.G.B.).

Einigermaßen abkürzen kann der Gläubiger diese Fristen dadurch, daß er gemäß Anm.izs.H 1961 B.G.B , für die Zeit bis zur Annahme der Erbschaft einen Nachlaßpfleger bestellenläßt. Dieser vertritt den Erben als gesetzlicher Vertreter (ZZ 1915, 1793 B.G.B. ; PlanckAnm. 1 zu z 2017 B.G.B.). Aber auch diesem stehen die ebengedachten aufschiebendenEinreden aus HZ 2014 und 2015 B.G.B , zu, nur daß die Fristen von seiner Bestellung ant'eginnen (Z 2017 B.G.B.).