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Exkurs zu Z 374.
Anm.lzo. Auf diese Weise tritt durch den Tod des Käufers oder Verkäufers ein sehr schlimmer
Schwebezustand ein, der bei Waaren, die Preisschwankungen unterliegen, besonders empfindlichist. Der Verkäufer ist insofern noch besser gestellt, als der Känfer, als er, wenn gleichzeitigAnnahineverzug des Käufers vorliegt, die Waare nach Z 373 verkaufen kann. Denn nur-in Schulduerverzug kann der Erbe zunächst nicht kommen, wohl aber in Gläubigerverzug(auch in diesen nicht, wenn ihm die Rücknahme der Leistung angesonncn wird gegen Be»Wirkung der eigenen Leistung, wie z. B. im Falle der Leistung Zng um Zug, Z 298 B.G.B.>.Die erforderlichen Benachrichtigungen ergehen in diesem Falle an den Nachlabpflcgcr, wennein solcher bestellt ist, jedoch hat der Verkäufer nicht die Verpflichtung, eiuen solchen zu be-stellen, nur damit die erforderlichen Benachrichtigungen an ihn ergehen können. Ist keinPfleger bestellt und hat der Erbe noch uicht angenommen, so ist die Androhung und Be-nachrichtigung cbcu uuthuulich.
Anm,:37. Der Käufer dagegen kann, wenn der Verkäufer gestorben ist, allenfalls den KaufpreiK
hinterlegen. Aber zum Dccknngskauf ist er zunächst nicht berechtigt, weil ein Schuldnerverzngnicht eintritt.
Anm.138. Auch wenn der Erblasser im Verzüge war, tritt ein Schwebezustand ein, denn die
Fristbcstimmung des Z 326 B.G.B, kann solange nicht erfolgen, als die Leistung verweigertwerden kann, uud ebenso treten die Rechte des A 326 im Falle des Abs. 2 nicht ein, solangedie Leistung verweigert werden kann.
Anm.isa. Stehen dem Erben oder dem Nachlaßpfleger die aufschiebenden Einreden nicht mehr
zn, so kann der nichtsäumige Theil nunmehr Erfüllung fordern. Wird ihm uicht volleErfüllung angeboten, sondern mit Rücksicht auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses Erfüllungnach Kräften des Nachlasses, so kaun er seinerseits die Rechte aus ß 326 B.G.B , ausüben.Außerdem kann er wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses auch aus einem anderen Gesichts-punkte zurücktreten (wegen eingetretener Kreditnnwnrdigkeit, Amn. 29 im Exkurse vor Z 373).
<x. Verzug in der Erfüllung anderer Verpflichtungen, allster der Uebcrgilvc der Waareund der Zahlung des Knufprcises.
Anm.i-jo. Unter der Herrschaft des frühereu Rechts wurde angenommen, daß, soweit der Käufer
und der Verkäufer andere Verpflichtungen übernimmt neben der Uebergabe der Waare oderder Zahlung des Kaufpreises, hierauf nicht die Vorschriften der Art. 354—356 Anwendnngfinden, sondern die allgemeinen Grundsätze über die Folgen der schuldhasten Verletzungvon Vertragspflichtcn (also insbesondere Schadensersatz). Vergl. unsere 5. Aufl. § 34 zuArt. 355; R.G. 1 S. 56; 22 S. 112; Bolze 12 Nr. 461).
Anm.^i. Der Käufer kommt z. B. mit der Abnahme in Verzug oder der Verkäufer hat sich
verpflichtet, die Waare an andere Kaufleute ciucs bestimmten Bezirks nicht zn liefern; odereine Probe mit einer zn liefernden Maschine vorzunehmen; oder im Interesse des Kundenin einem Blatte zu annoncircn. Oder der Käufer hat sich verpflichtet, von keinem anderenLieferanten Waare zu beziehen oder dem Verkäufer vierteljährlich eine Bilanz seines Ver-mögens zu überreichen zc.
Am».»?. Kommt, das ist die Frage, in solchen Fällen ebenfalls § 326 B.G.B, zur Anwendung?
Cosack (Bürgerliches Recht I Z 130 VI) bejaht diese Frage, da er auf den Verzug in derAbnahme die Vorschrift des Z 326 anwendet, und die gleiche Auffassung hatte der Verfasserdes neuen H.G.B., als er im H 375 dem Verkäufer, wenn der Käufer mit der Spezi-fikation im Verzüge ist, die Rechte des Z 326 B.G.B, wahlweise gab (vergl. DenkschriftS. 218).
Anm.^3. Wir müssen jedoch diese Frage verneinen. Wir sind der Auffassung, daß der Z 326
B G.B. lediglich auf den Fall zugeschnitten ist, daß der Schuldner mit derjenigen Leistungim Verzüge ist, welche das eigentliche Acauivalent, die eigentliche Gegenleistung für dieLeistung des Nichtsäumigcn ist. Nur diese eigentliche Gegenleistung steht mit der Leistung