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Exkurs zu Z 376.
etwa eine bedingte Aufrechnung, und würde sie eine solche enthalten, so wäre sienach § 388 B.G.B, unwirksam.
Unm.ss. ä) Bei Wechseln muß unterschieden werden:
Werden sie als Einschuß zur Sicherheit gegeben, so können sie zurückgefordertwerden. Der erhobeneu Wechselklage kann der Einwand, wenn die sonstigen Voraus-setzungen des Art. 82 vorliegen, entgegengesetzt werden. Das Gleiche aber gilt vonWechseln, welche vorschußweise gegeben sind; denn sie enthalten eine Verbindlichkeit,welche zum Zwecke der Erfüllung einer Spielschuld eingegangen wird, weshalb Z 762Abs. 2 B.G.B. Platz greift. Und ebenso gilt dies von Wechseln, welche Zahlungs-halber gegeben werden (vergl. nach früherem Recht Bolze 2V Nr. 526; vergl. anchStaub W.O. Z 37 zu Art. 82). Die Zweifelsfrage, ob ein an Zahluugsstatt ge-gebener Wechsel die Unwirksamkeit der Diffcrenzschuld heilt, wird jetzt gelöst durchZ 762 Abs. 2 B.G.B. Denn auch ein solcher Wechsel ist eine Verbindlichkeit, welcheder verlierende Theil zum Zwecke der Erfüllung einer Spielschuld eingeht, (vergl.R.G. vom 25. April 1S00 in J.W. S. 495), doch gilt das nur für Wechsel, welchelediglich die eigene Unterschrift des Schuldners tragen; werden Wechsel, die derSchuldner in Händen hat, und die die Unterschrift anderer Personen tragen, anZahlnngsstatt zur Begleichung einer Differenzschuld gegeben, so ist zwar das eigeneGiro des Schuldners insofern bedeutungslos, als es keiue Verpflichtung erzeugt, aberdie Ucbertragungswirkuug des Giros bleibt bestehen (vergl. oben Anm. 17).
Anm.54. Wird der vorschußweise oder zahlungshalber oder an Zahlnngstatt gegebene
Wechsel mit lediglich eigener Unterschrift vom Schuldner freiwillig eingelöst, so liegtwirkliche Zahlung vor. Aber auch weun einem dritteu redlichen Erwcrber noth-gedrungen bezahlt werden mußte, kann das Gezahlte vom Diffcrcnzschuldner nichtzurückgefordert werden; denn auch hier liegt wirkliche Zahlung vor; ein Zahlungs-versuch, der nunmehr definitiv geworden ist (R.G. 35 S. 196; R.G. vom 22. Juni 1896in J.W. S. 420, 421). Nur muß die Sache so liegen, daß der Wechselgelder zur Zeitder Realisiruug des Wechsels durch den Wechselnehmer noch mit derselben einverstandenwar (R.G. vom 6. Mai 1899 bei Holdheim 8 S. 188 ffg.), was allerdings (anders indieser Hinsicht a. a. O.) angenommen werden muß, weun er nicht widerspricht: seinebei der Hingabe erfolgte Geuehmiguug muß als fortdauernd wirksam erachtet werden;anders auch nicht, weun der Disferenzschulduer in Konkurs geräth.Von Verpflichtungsscheinen gilt das Analoge.
Anm.55. e) Die Znrückfordernng wird auch dadurch nicht möglich, daß der Differenzschuldner nicht
gewußt hat, es handle sich nm eine klaglose Differenzschuld.
Wohl aber sind andere Anfechtuugsgrüudc nicht ausgeschlossen (wegen Irrthums,Betrugs u. f. w.). Vergl. hierüber obcu Anm. 19.
Aiim.ss. k) Ueber Vergleiche gilt das oben Anm. 2V Gesagte.
Anm,57. K) Ueber das schiedsgerichtliche Urtheil gilt das in Anm. 21 Gesagte.
Anm.53. v.) Gleich giltig ist auch hier, ob das Geschäft im Auslande geschlossen ist,
anch gleichgiltig, ob es im Auslande zu erfüllen ist (vergl. oben Anm. 23;
auch Bolze 22 Nr. 11).
Ein im Auslande ergan genes Urtheil aus einer Diffcrenzschuld kann
im Julande nicht vollstreckt werden. Die Begründung ist die gleiche, wie oben
Anm. 24.
Aum.ss. i) Gcsellschaftsverträge zum Zwecke des Abschlusses von Disserenzgcschüften sind
jedenfalls insoweit giltig, als auf Zahlung des Verlustes oder Gewinnes geklagt werdenkann (R.G. 43 S. 152, wo auch auf die Bestimmungen des B.G.B. Bezug genommenist). Die weitere Frage, ob aus solchen Gesellschaftsverträgen auf Zahlung vou Ein-schüssen znm Zwecke der Ausführung uud auf Ausführung von Differenzgeschäften ge-klagt werden kaun, läßt das Reichsgericht iu Band 43 S. 152 dahingestellt. Sie istzu bejahen. Wie das Reichsgericht in dieser Entscheidung anerkennt, ist das Differenz»