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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf, § 377.

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Der Fall darf überhaupt nicht so liegen, daß der Käufer die Waare, wenn auchunter Rüge des Mangels, als Erfüllung angenommen hat und nnnmchr sclbststnndigcAnsprüche erhebt (Preisminderung; Schadenersatzansprüche aus sckuildhaft inangelhafterLieferung unter Behalten derselben, soweit diese Kombination zulässig ist), Ju solchemFalle hat vielmehr der Käufer, der trotz Kenntniß des Mangels die Waare als Er-füllung annimmt und behält, den Mangel zu beweisen (N.O.H. 6 S. 104; R,G, 20S. 7; Bolze 5 Nr. 1141, Nr. 1165; Z 363 B.G.B.). Vergl. R.O.H. 1 S. 167 (Käuferhatte die gelieferten Aktien als Erfüllung augcnommen, später Ersatz der fehlendenKoupons perlangt; Känfcr hat zu beweisen).

«) Den Beweis des Verschuldens bei der Schadensersatzklagc hat nicht der Käufer Amn.ios.zu führen, sondern der Verkäufer hat, wenn erst feststeht, daß vertragswidrig geliefertist, sich zu cxkulpircn (R.G. 21 S. 205; 22 S. 172; 25 S. 114; Bolze 1 Nr. 477;21 Nr. 475; Aum. 13 zu Z 347).

L) Macht der Verkäufer geltend, daß der Käufer die Sache abgcuoinmenAnm.iu!',hat in Kenntniß des Mangels (§ 464 B.G.B.), so muß er dies beweisen. Machtder Känfcr hiergegen geltend, daß er sich seine Rechte wegen des Mangels vorbehaltenhabe, so hat er dies zu beweisen.

x) Macht ein Theil besondere Vereinbarungen über die GcwährleistuugAnm.iio.geltend, so hat derjenige Theil zu beweisen, welcher sie vorbringt und Rechte darausherleitet (vergl. unsere Allgemeine Einleitung Anm. 33sfg.).

Verjährung der Gcwiihrleistnngsnnspriichc (ZZ 477ffg. B.G.B.). Anm.m.

g.) Auf welche Ansprüche bezieht sich die Verjährung? Auf die sämmtlichenGewährleistungsansprüche, welche das B.G.B, gewährt, also auf den Anspruch aufWandlung, ans Minderung, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung beim Mangeleiner zugesicherten Eigenschaft, auf den Anspruch auf Lieferung einer mangelfreienSache (ZK 477, 480 B.G.B. ). Letzteres auch dann, wenn der Käufer in der Klage dieMangelhaftigkcit nicht erwähnt nnd erst auf den Einwand der bereits erfolgten Lieferunggeltend macht, die erste Sendung sei mangelhaft gewesen (R.O.H. 4 S. 183; O.L.G.Dresden im sächsischen Archiv 6 S. 686). Anch dann gilt nichts anderes, wenn derVerkäufer die Waare zurückgenommen hat (R.G. 5 S. 50).

Ans Schadcnsersatzausprüche wegen schuldhaft mangelhafter Lieferung dagegen Anm. 112.findet die Verjährung keine Anwendung (vergl. oben Anm. 91ffg.), wohl aber auf die-jenigen Ncbenansprllchc, welche auf Grund der Wandlung geltend gemacht werden(Kosten der Erhaltung nnd Aufbewahrung).

Keine Anwendung findet die Verjährung auf Ansprüche aus der vollzogenenAnm.nz.Wandlung oder Miuderung oder nachdem sich der Verkäufer einverstanden erklärt hatmit der Lieferung einer mangelfreien Sachs (ZZ 465, 480 B.G.B. ). Diese Ansprüchestützen sich nicht mchr ans den Mangel, sondern auf die Vereinbarung der Parteien.

d) Nur auf Qualitätsfehler bezicht sich die Verjährung und ans diejenigen Qnantitäts-Anm. 114.fehler, auf welche nach Z 378 der Z 377 ebenfalls Anwendung findet, sowie auf dieLieferung eines nlin,1, soweit nach Z 378 der Z 377 Anwendung findet (vergl. wegender Begründung diescs Grundsatzes Anm. 5 zu Z 373). Dagegen findet die Ver-jährung keine Anwendung auf die Ansprüche wegen Nichterfüllung anderer Zusagen,wie sie oben Anm. 8ffg. aufgezählt siud.

<:) Die Verjährung dauert sechs Monate seit der Ablieferung. Anm.11-.<-) Was unter Ablieferung zu verstehen ist, ist oben Anm. 16 auseinandergesetzt./S) Die Verjährung wird unterbrochen:««) einmal in derselben Weise, wie sonst: durch Erhebung der Klage und durch dieDem gleichgestellten Akte (Zustellung des Zahlungsbefehls, Anmeldung zumKonkurse, Aufrechnung im Prozesse, Streitverkllndung, Bornahme einer Voll-streckungshandlung) und durch Anerkenntniß (im Wege der Abschlagszahlung,