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Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise, z. B. Fristgesuch).Näheres hierüber Anm. 2 zum Z 16V.Anm.iis. ^) außerdem aber auch noch durch den Antrag auf Beweisaufnahme zur Sicherung,
des Beweises (Näheres Z 477 Abs. 2 B.G.B.).Anm.ii7. 7) Die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung eines Gewähr»
leistungsanspruchs unterbricht oder hemmt auch die Verjährung deranderen. Erhebt also z. B. der Käufer die Schadensersatzklage wegen Nicht-erfüllung gemäß Z 463 Satz 1 B.G.B., und wird er mit dieser abgewiesen, weiler nickst beweisen kann, daß die zugesicherte Eigenschaft schon zur Zeit des Vertrags-abschlusses gefehlt hat, so war mit dieser Klage die Verjährung des dem Käuferzustehenden Anspruchs auf Wandlung oder Minderung unterbrochen.Anm.iis. ö) Die Vollendung der Verjährung bewirkt, daß der Anspruch im
Klagcwcge nicht mehr geltend gemacht werden kann. Aber einrede-weise kann der Anspruch uoch geltend gemacht werden, indem der Käufer nachVollendung der Verjährung die Leistung verweigern kann, wenn er vor dem Ablaufder Verjährung den Mangel angezeigt oder mindestens die Anzeige an den Ver-käufer abgesandt hat oder wenn der Käufer vor Vollendung der Verjährung gericht-liche Beweisaufnahme znr Sicherung des Beweises beantragt oder in einem zwischen ihmund einem späteren ErWerber der Sache wegen des Mangels anhängigen Rechts-streite den, Verkäufer den Streit verkündet hat (Z 478 B.G.B.). Der Anspruchauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und der Anspruch auf Lieferung mangel-freier Waare, sowie alle aus der Nichterfüllung dieses Anspruchs sich ergebendenRechte können sogar trotz des Ablaufs der Verjährung zur Aufrechnung verwerthetwerden, wenn die Anzeige des Mangels oder eine dieser gleichstehenden Rechts-handlungen (Antrag auf Sicherung des Beweises oder Strcitvcrkündung) vor Ablaufder Verjährung erfolgt war (ZZ 479, 480 B.G.B. ). Dabei ist hier natürlich dieAufrechnung sowohl gegen Ansprüche aus demselben Geschäfte, als auch aus anderenGeschäften gemeint, da § 479 B.G.B, einen solchen Unterschied nicht macht.Anm.cl) Ans dem Gesagten crgielit sich, daß Fehler, welche erst nach Avlnnf von sechs Monatennach der Ablieferung entdeckt werden, auch wenn sie schon früher vorhanden waren,kein Recht auf Gewährleistung geben, weder ein Recht zur Wandlung, noch ein Rechtzur Preisminderung, noch ein Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zuge-sicherter Eigenschaften, noch ein Recht auf Lieferung mangelfreier Waare. Denn allediese Rechte verjähren in sechs Monaten und können nach Ablaus der Verjährung aucheinrede- bezw. kompensationswcise nur geltend gemacht werden, wenn sie vorher ange-zeigt waren. Ob die frühere Anzeige deshalb nicht möglich war, weil der Fehlervorher nicht entdeckt oder nicht zn entdecken war, ist gleichgiltig.Anm.lW. Nur Ansprüche auf Schadeusersatz wegen schuldhaft mangel-
hafter Erfüllung sind der kurzen Verjährung entzogen (siehe obenAnm. 112). Diese Ansprüche können also anch dann geltend geinacht werden, wenndie Entdeckung des Mangels nach 6 Monaten erfolgt.Anm. isi. e) Aber allerdings ist die Verjährung nicht von Amtswcgen zu berücksichtigen. Es handeltsich überall nicht um eine Präklusivfrist, sondern um eine Verjährung. Diese istlediglich ein Recht, die Leistung zu verweigern, sie begründet nur eine Einrede (vergl.Anm. 10 zu Z 1S9).
Anm. 12s. k) Die vorliegenden Vorschriften greifen nicht Platz, wenn der Verkäufer de» Mangelarglistig verschwiege» hat. Dann fällt also die kurze Verjährung fort und ebensobestehen die Einreden dauernd, auch wenn der Käufer den Mangel weder angezeigt,noch durch den Antrag aus Sicherung des Beweises oder durch Streitverkllnduug demVerkäufer gegenüber innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht hat (Zß 477 Abs. 1,473 Abs. 2, 480 B.G.B.). Ueber den Begriff der arglistigen Verschweigung siehe untenAnm. 124 ffg.