Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1373
Einzelbild herunterladen
 

Handelskauf, Z 377.

1373

VI. Der besondere Fall des arglistigen Verschweigcus dcS Mangels durch den Verkäufer.

Die arglistige Verschweigung des Fehlers durch den Verkäufer hat eine Reihe von Konse-Anm.123qucnzen für die Pflichten des Käufers: sie erleichtert seine Lage und erschwert die des Verkäufer-in mannigfacher Hinsicht. Es ist daher erforderlich, vorerst den Begriff des arglistigen Bcr-schweigens festzustellen.

Voraussetzn»«; ist arglistiges Verschweigen cincS Mangels. A»m.l2i1. Bei der Feststellung dieses Begriffes wird die frühere Rechtsprechungheranzuziehen sein. Obwohl in dem früheren Art. 350 das WortBetrug" gebrauchtwar, so war doch offenbar der Sinn und Zweck des Begriffes der gleiche wie jetzt.

Man könnte meinen, der Verkäufer verschweige arglistig, wenn er weiß, daß dieWaare mangelhaft sei, und er sie dennoch verkauft oder liefert. Allein dem ist entgegen-zuhalten, daß solches Verhalten in der Erwartung seinen Grund haben kann, daß derKäufer die Waare trotz ihres Mangels genehmigen werde, sei es, das die Abweichung von5en vertragsmäßigen Eigenschaften nicht erheblich ist, oder weil die Waare trotz erheblicherAbweichungen einen sclbstständigcn Werth besitzt, oder daß der Käufer seine etwaige Be-mängelung durch anderweitige Konzessionen (Preisnachlässe, Zusicheruug besserer Esscktuirungin Zukunft) aufgeben werde. Deshalb ist wiederholt entschieden worden, daß erweislicheKenntniß des Verkäufers von dem Mangel der Waare nicht ohne weiteres ausreicht, umeinen Betrug im Sinne des Artikels 350 herzustellen (R.O.H. 2 S. 192; 4 S. 43; S S. 323;R.G. IS. 300; Bolze 4 Nr. 713; O.L.G. Dresden in S.?. 40 S. 514). In letzteren,Erkenntniß ist z. B. angenommen, daß der Umstand allein, daß die Waare von einemandern Käufer zurückgewiesen worden ist, die Arglist nicht beweist. Hatte aber das Ver-schweigen des Mangels oder das Versenden der Waare trotz Kenntniß ihrer Ncrtrags-Widrigkeit nach Lage der Sache seinen Grund nicht in der Erwartung der Genehmigung,sondern umgekehrt iu der Erwartung, daß der Käufer um deshalb die Waare behaltenwerde, weil er die Fehler nicht bemerken werde, dann hat der Verkäufer durch feiue bewußtkontraktwidrige Lieferung nicht einen rechtmäßigen, sondern einen rechtswidrigen Erfolgherbeiführen wollen und dann ist sein Verhalten arglistig (Bolze 4 Nr. 713; O.L.G. Köln in 40 S. 515).

Wann der Verkäufer von dieser unredlichen Absicht geleitet war, wird ost schwer Amn.issfestzustellen sein, weil es sich um ein inneres Moment handelt. Sicher liegt dieses Momentvor, wenn der Verkäufer besondere Veranstaltungen getroffen hat, um in dem Käufer dieUnkenntnis; der Mängel zu erzeugen, fo insbesondere, wenn er ihn durch falsche Ver-sicherungen beim VertragSschlusse oder bei Uebcricndung der Waare oder durch die Art derVerpackung oder durch falsche Bezeichnung der Waare oder durch Bestechung eines Be-diensteten des Käufers u. f. w. von gehöriger Prüfung abgehalten oder die Entdeckungtrotz Prllfuug verhindert hat (R.O.H. 2 S. 191; R.G. 1 S. 300), vergl. auch R.G. in26 S. 583, Verfälschung der Waare). Aber es sind solche besonderen Veranstaltungenuach unserer Ansicht nicht nöthig, um gegen den Verkäufer das Vorhandensein arglistigerAbsicht festzustellen (RO.H. 10 S. 337; O.L.G. Köln in 40 S. 515; anders Bolze 13Nr. 438; R.G. vom 11. Februar 1893 in J.W. S. 163 u. 164). Auch durch sonstigeUmstände kann diese Absicht festgestellt werden, unter Umständen auch durch bloßesSchweigen. (Förtsch Anm. 2 zu Art. 350). Freilich, wo es sich um augenfällige Fehlerhandelt, wird man bei bloßem Schweigen eine Betrngsabsicht nicht leicht annehmen können(vergl. Bolze 11 Nr. 397). Schweigt aber der Verkäufer dort, wo er redlicher Weise hättereden müssen, so muß er sich gefallen lassen, wenn man gegen ihn die Absicht feststellt,er sei darauf ausgegangen, den Käufer zu täuschen. Das gilt insbesondere von Mängeln,die, wie er weiß, nicht sofort erkennbar sind; solche gebietet die Redlichkeit, dem Empfängeranzuzeigen, wenn sie dem Verkäufer bekannt sind (R.O.H. 4 S. 186; 5 S. 323; 15 S. 216;Dernburg , Preuß. Privatr. I Z 110 Anm. 4). Das R.G. (1 S. 300) geht sogar so weit,baß es sagt: Arglist liege inimer vor, wenn der Verkäufer das Bewußtsein haben mußte,