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Handelskauf, § 377.
cs sei die Waare wegen ihrer Mängel für den Käufer unannehmbar, da solchen Fallsbloß die Annahme übrig bleibe, der Verkäufer habe darauf fpckulirt, daß der Käufer dierechtzeitige Untersuchung und Rüge versäumen werde. Doch geht das zu weit. Denn csist immer noch die Möglichkeit vorhanden, daß der Verkäufer sich gedacht habe, der Käufer'werde zwar die Waare bemängeln, aber sich durch irgendwelche Konzessionen zum Behaltenentschließen.
Anm.i2s. 2. Die Arglist kann hier bei Abschluß oder bei Ausführung des Vertragesverübt s^in. Eine spätere Arglist fällt nicht darunter, kann aber selbstständige Ansprüchefür den Käufer erzeugen (R.O.H. S S. 191).
Anm.127. 3. Die Arglist braucht nicht vom Verkäufer persönlich verübt zu sein. Esgenügt, daß diejenige Person sie verübt, für deren Handlungen er haftet, also Bevoll-mächtigte und Gehilfen (vergl. Anm. 26 sfg. im Exkurse zu ß 58). Hier könnte bei der-jenigen Arglist, die in der Verschweigung des Fehlers beim Kaufabschlüsse selbst liegt, dasBedenken obwalten, ob die von dem Bevollmächtigten oder Gehilfen verübte Arglist vondem Verkäufer ohne Weiteres zn vertreten ist oder nicht vielmehr lediglich nach den Grund-sätzen von der unerlaubten Handlung (also nach Z 831 B.G.B., sodaß er durch die Aus-wahl einer geeigneten Hilfspcrson entschuldigt würde). Allein dieses Bedenken wird durchden Hinweis darauf beseitigt, daß das Gesetz hier besondere Bertragspflichten, nichtbloß die Folgen aus unerlaubten Handlungen an das arglistige Kontrahircu knüpft. DieVermeidung der Arglist ist hier also als Vertragspflicht aufgestellt und in solchem Fallehaflet man für die Versehen seiner Bevollmächtigten und Gehilfen, wie für die Versehenbei der Erfüllung geschlossener Verträge. Das redliche Kontrahiren ist vom Gesetzgebergewissermaßen schon als Erfüllung einer Vcrtragspflicht hingestellt, mindestens ihr gleich-gestellt (vergl. anch Anm. 26 im Exkurse zu § 58).
Amn.iss. 4. Arglist ist hier überall Voraussetzung. Grobe Fahrlässigkeit kann der Arglist wallen hier fraglichen Beziehungen nicht gleichgestellt werden.
Anm.iso. 5. Der Beweis des arglistigen Verhaltens liegt dem Käufer ob, der dadurch seine Rechts-lage erleichtern will (R.O.H. 4 S. 49).
Anm.iM. L. Die einzelne» Rechtsfolgen dcS arglistige» Verschwcigcns eines Mattgels.
1. Die Müngelanzeige nach Z 377 ist nicht erforderlich (Z 377 Abs. 5). Der Käuferist also, wenn der Verkäufer dcu Mangel arglistig verschwiegen hat, von der Mängelanzeigehinsichtlich diefcs Mangels befreit.
g,) Nur wegen der Mängelau zeige hin sichtlich des arglistig verschwiegenenMangels ist der Käufer befreit. Hatte die Waare andere Mängel, die der Ver-käufer z. B. selbst nicht kannte, so tritt die Befreiung insoweit nicht ein. Das gehtschon aus der Fassung des Z 377 Abs. 5 hervor und entspricht seinem Sinn.
Amn.lZi. Die Täuschungsabsicht muß auch erreicht sein. Es muß also der
Käufer, was die Mangelanzeige betrifft, wirklich in den Glanben versetzt wordensein, der Verkäufer habe vertragsmäßig geliefert nnd er mnß deshalb die rechtzeitigePrüfung oder die Rüge unterlassen haben (R.G. vom 21. September 1897 in J.W.S. 549; vergl. O.L.G. Dresden im Sächsischen Archiv 5 S. 810). Anders, wenn erdie Prüfung oder Rüge aus bloßer Nachlässigkeit unterlassen hat. So z. B. weunder Käufer prüfen wollte und lediglich deshalb die rechtzeitige Prüfung nicht vorge-nommen hat, weil er die Waare oder den Frachtbrief verlegt hatte, oder weil derKäufer die Rüge aus Vergeßlichkeit unterließ, nachdem er den Mangel erkannt hatte(R.G. vom 21. September 1897 in J.W. S. 549, 550). In solchen Fällen ist er nichtdurch Arglist des Verkäufers veranlaßt worden, die Pflichten des ß 377 zu verabsäumen.Es liegt daher keine Veranlassung vor, den Käufer von seinen Pflichten zu rechtzeitigerWahrnehmung seiner Rechte zu befreien.
Nmn.izs. «) Die Genehmigung der Waare kann allerdings auch in Fällen arg-listigen Bcrschweigens ersolgen. So z. B., wenn der Käufer die Waare trotzKenntniß des Mangels annimmt (H 464 B.G.B.) oder wenn er die Waare trotz Kennt-