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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf- H 377.

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niß des Mangels in Gebrauch und Benutzung nimmt oder über sie verfügt (obenAum. 54). Nur das im Z 377 aufgestellte, an die Unterlassung sofortiger Mangel-anzeige geknüpfte Präjudiz der Genehmung fällt fort (R.G. 1 S. 300).

2. Fehler, die der Käufer in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, braucht der Vcr-Aum.isz.kaufer im Allgemeinen nicht zu vertreten, wohl aber dann, wenn der Verkäufer dcu Fehlerarglistiger Weise verschwiegen hat (8 460 B.G.B,, oben Anm. 101).

3. Der Käufer kaun, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, Schadens-A»m.iZ4.ersah wegen Nichterfüllung wählen (ss 463 Satz 2 B.G.B.; 48» B.G.B. ). Siehe Näheres

oben Anm. 78fsg.

4. Vereinbarungen, durch welche die Haftung für Fehler ausgeschlossen oder beschränkt wird, A»m.i3s.sind nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig vcrschwiegeu hat (Z 476 B.G.B.).Vergl. unten Anm. 15V.

5. Die knrze Verjährung von sechs Monaten für die Ansprüche n»S der Gcwtthrleistnng fällt Am», lzs..fort und desgleichen die sechsmonatliche Anzcigepflicht zur Anfrechterhaltnug der Einreden,

wenn der Verkäufer dcu Mangel arglistig verschwiegen hat, ebenso die sechsmonatlicheAnzeigepflicht behufs Erhaltung des Aufrcchnnngsrcchts bezüglich des Anspruchs aufSchadensersatz wegen Nichterfüllung (Z 477, 478, 479, 480 B.G.B. ). In Fällen derarglistigen Vcrschwciguug eines Fehlers kann vielmehr der Käufer auch nach Ablauf vousechs Monaten auf Wandlung oder Minderung oder ans Lieferung eiucr mangelfreienSache klagen, die Leistung verweigern ohne vorherige Anzeige des Mangels, mit demSchadensersätze wegen Nichterfüllung aufrechnen ohue vorherige Anzeige des Mangels.

Beim Ausschluß der kurzen Verjähruug bleibt es auch dann, wenn der Käufer denMangel entdeckt. Es läuft nicht etwa von da ab die kurze Verjährung. Für ciuc solcheAnnahme fehlt es im Gesetze an jedem Anhalt. Bei der Anzeigepflicht (oben Anm. 131)liegen die Verhältnisse doch anders.

6. Die Arglist bei Erfüllung des Vertrages begründet außerdem den Thatbestand der schuld-Am».is?:haft mangelhaften Lieferung, und dieser erzeugt für den Verkäufer den Anspruch aufSchadensersatz und zwar ohue kurze Verjährung (vergl. oben Aum. 112 und Anm. 120).

Für seine Bevollmächtigten und Gehilfen haftet hier der Verkäufer wie für feiu eigenesVersehen (vergl. Anm. 26 im Exkurse zu Z 53).

7. Die arglistige Verschwcignug eines Fehlers bei Abschließung des Vertrages begründet Anw ies,außerdem das Recht auf Anfechtung des Kaufvertrages nach Z 123 B.G.B. Die durchBevollmächtigte verübte Täuschung gilt hier der durch den Verkäufer selbst verübten gleich(vergl. Anm. 26 im Exkurse zu Z 58).

8. Die arglistige Vcrschweigung eines Fehlers bei Abschließung oder Erfüllung des Vertrages Anm. is».ist aber endlich eine unerlanbte Handlung nnd verpflichtet aus diesem Grunde zumSchadensersatz nach M 823, 826 B.G.B. Für Bevollmächtigte und Gehilfen haftet derVerkäufer hier nach Maßgabe des Z 831 B.G.B. (Befreiung bei Auswahl geeigneterGehilfen). Die Verjährung ist die dreijährige nach Kenntniß des Schadens und desThäters (Z 852 B.G.B.), die Einrede aber ist unverjährbar (§ 853 B.G.B.).

V. Besonderheiten bei thcilweiser Lieferung uud bei theilwciscr Maugclhaftigkcit.

L.. Thcilwcise Lieferung. Bei theilweiser Lieferung (Successivlieferung) muß die im Z 377 an-Anm,i»o.>geordnete Anzcigepflicht bei jeder Sendung besonders erfolgen. Erfolgt sie bei einer Scndnngnicht, so gilt dadurch dieser Theil der Erfüllung als genehmigt (N.G. 1 S. 53; 3 S. 100;43 S. 64; R.G. vom 23. März 1900 in J.W. S. 394). Successivlieferungen in diesemSinne liegen aber nur vor, wenu die Zusendungen der einzelnen Posten als selbstständigcAkte der Vertragserfüllung vom Verkäufer gewollt sind und in dieser Weise dem Käufererkennbar gemacht sind, was aber nicht ohne Weiteres augcuommen werden kann, wenn derVerkäufer bei Zusendung einer Waarenmenge, die er auf einmal zu liefern hat, lediglich ausGründen geschäftlicher Zweckmäßigkeit oder Bequemlichkeit die verschiedenen Behältnisse(Kisten, Packete), in welche die Waare ihrer Menge wegen verpackt werden muß, nicht absolut