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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf. § 377.

gleichzeitig, sondern nach einander in kurzen Zwischenräumen zum Abgang bringt, nnd dieWaare dementsprechend auch nicht auf einmal bei dem Käufer eintrifft (R.G- 43 S, 65).Die Fiktion der Genehmigung erstreckt sich aber nicht auf spätere Theilsendungen (Bolze 7Nr. 584; R.G. vom 23. März 1900 in J.W. S. 394; vergl. R.G. 3 S. 101; 43 S. 65),es sei denn, daß untrennbare Zusammengehörigkeit vorliegt (vergl. nnten Anm. 143).A»m.i-ll. B. Ist ein Theil einer Lieferung mangelhaft, so ist der Käufer regelmäßig nur berechtigt, wegendieses Theiles Wandlung oder Lieferung nicht mangelhafter Waare zu verlangen, ausnahms-weise tritt etwas Anderes ein. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Verhalten sich die beiden Theile wie Haupt- uud Nebensache, so erstrecktsich die Zurückweisung der Hauptsache auf die Nebensache. Ist dagegen nur die Nebensachemangelhaft, so kaun nur diese zurückgewiesen werden (Z 470 B.G.B.).Änm.läZ. 2. Im Uebrigen aber kann regelmäßig nur der mangelhafte Theil be-mängelt werden (Z 469 B.G.B.). Der Käufer muß, wenn er dies will und nachLage der Sache hierzu berechtigt ist, den also bemängelten Theil nnt genügender Deutlichkeitangeben (R.O.H. 20 S. 350). Für die Berechnung des Kaufpreises gilt Z 471 B.G.B-Derselbe lautet:

Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesammtpreis dieWandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der Gesammtpreis in demVerhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesammtwerth derSachen in mangelfreiem Zustande zn dem lverthe der von der Wandelung nicht be-troffenen Sachen gestanden haben würde.Mnm.ii». 3. Ausnahmsweise aber kann Wandlung und Lieferung nicht mangel-hafter Waare trotz nur thcilweifer Mangelhaftigkeit wegen aller ver-kauften Sachen verlangt werden. Diese Ausnahme liegt uicht schon dann vor,wenn die mehreren Sachen zn einem Gesammtprcise verkauft sind, wohl aber dann, wennsie als zusammengehörig verlaust sind uud wenn außerdem die mangelhaften Sachen nichtohne Nachtheil für den Käufer oder Verkäufer von den übrigen getrennt werden können.Es genügt also uicht Zusammengehörigkeit, sondern es muß uutrcnnbare Zusammen-gehörigkeit vorliegen, wobei die Untrennbarkcit in dem Siune zu verstehen ist, daß dieTrennung mit wirthschaftlichen Nachtheilen verknüpft ist. Ist die Trennung für denKäufer nachtheilig, so kaun dieser die Erstrecknug der Rechte ans die sämmtlichen Sachenverlangen, ist die Trennung für den Verkäufer uachtheilig, so kann dies der Verkäuferverlangen.

Änm iit. Beispiele untrennbarer Zusammengehörigkeit liegen vor, wenn ein Farbensortiment

verkauft ist; wenn mehrere Bände eines Werkes verkauft sind; ein Anzug; ein vollständigesScrvis; eine Kiste Cigarren (sür den Verkäufer hat eine unvollständige Kiste Cigarrenuicht den gleichen Werth); ferner dann, wenn ein Posten Waaren als Partie verkauft ist(ein Rainschpostcu): die Zusammengehörigkeit liegt auf der Haud, die Trcnnnng aber würdewirthschaftliche Nachtheile bald für den Käufer, bald für deu Verkäufer haben, denn dnrchdie Ausscheidung der besseren Stücke würde der Käufer, durch die Ausscheidung derschlechteren der Verkäufer bcnachthciligt werden (vergl. Bolze 8 Nr. 491; 10 Nr. 469).Ferner liegt untrennbare Zusammengehörigkeit vor, wenn die Ausscheidung des ordnungs-mäßigen vom vertragswidrigen Theil über das geschäftsüblichc Maaß hinaus mühevollund zeitraubend oder kostspielig uud daher dem Käufer nicht zuzumuthcn ist (vergl. Bolze 2Nr. 980; 5 Nr. 662; R.G. vom 10. Juli 1895 in J.W. S. 437; vergl. oben Anm. 7).

Mnm.lis. 4. Hat der Käufer einen Theil der Waare genehmigt, so ist damit dieser Theilgenehmigt, wenn nicht untrennbare Zusammengehörigkeit vorliegt, sonst die ganze Waare.So z. B. wenn der eine Theil der Waare, etwa eine Sendung eines zusammengehörigenGanzen, rechtzeitig bemängelt ist, ein anderer nicht. Oder wenn der Käufer über ciuenTheil der Waare nach Kenntniß des Mangels verfügt. Hier gilt damit die ganze Waareals genehmigt, wenn sie ein untrennbares Ganze bildet (R.O.H. 6 S. 331; R.G. 43 S. 68).Wenn der Käufer dagegen einen Theil einer theilbaren Quantität verwendet hat, dann