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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf, 8 377.

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gilt nur hinsichtlich dieses Theiles die Genehmigung als erfolgt und die Wandlung ans-geschlossen, mag die Verwendung aus Versehen erfolgt sein (Bolze 7 Nr, 572) oder mitAbsicht (O.L.G. Hamburg in v,^. 36 S, 256).

H. In zwei besonderen Fällen muß angenommen werden, das; der Käufer, Anm.i«.obgleich nur ein Theil als mangelhaft erkannt ist, doch hinsichtlich desGanzen Wandlung verlangen kann (bezw. Lieferung anderer Waare).

a) Der eine Fall ist der, daß ein Theil eines größeren Postens mangel-haft geliefert ist, der andere Theil noch aus steht und aus den Erklärungendes Lieferanten (z.B. er könne nicht anders liefern) oder aus sonstigenUmständen hervorgeht, daß auch die weiteren Lieferungen in gleicherMangelhaftigkeit ausfallen werden. In solchem Falle ist der Käufer nichtverpflichtet, abzuwarten, ob die weiteren Lieferungen besser sein werden. Er kannvielmehr schou jetzt wandeln und daneben im Falle schuldhafter Nichterfüllung Schadens-ersatz wegen schnldhaftcr Verletzung der Vertragspflichten verlange».

v) Der andere Fall ist der, daß bei einem Theil der Waare sich beim Vcr-Anm.i«?.brauch verborgene Mängel herausgestellt haben und aus den Umständenanzunehmen ist, daß auch die übrigen Posten der bereits gelieferten oder an-gebotenen Waare die gleichen Mängel haben werden. In diesem Falle kann wegendes ganzen Kaufvertrages Wandlung und daneben noch Schadensersatz wegen schuldhastmangelhafter Erfüllung in den geeigneten Fällen verlangt werden. So z. B. wennKonserven in einzelnen Seudungeu geliefert werden sollen. Konserven können natur-gemäß nur durch Stichproben auf ihre Beschaffenheit geprüft werden. Waren dieStichproben zufriedenstellend, stellt sich aber nach dem Verkauf«, bei Ocsfnuug derBüchsen durch die Kunden, die Mangelhaftigkeit der bisher in Angriff genommenenSendung heraus, so kanu der Käufer wegen des ganzen Kaufvertrages die obigenRechte geltend macheu. Er kaun nicht für verpflichtet erachtet werden, auch die übrigenPosten abzunehmen und zu verkaufen. Ebenso wenn von einer größeren QuantitätTuche ein Theil sich in der Verarbeitung als fehlerhaft herausgestellt hat, und zwarbehaftet mit einem Fehler, der bei der ordnnngsmäßigen ersten Untersuchung nicht er-kennbar war. Es können dann wegen des ganzen Kaufvertrages obige Rechte geltendgemacht werden.

^1. Vertragliche Abänderungen der Vorschriften über die Anzeigepfiicht und die Gewährleistung.

Die vertraglichen Abmachungen können sich in verschiedenen Richtungen Anm.bewegen: Es kann sich handeln:

1. um vertragliche Abänderungen der Untcrsuchnngs- und Anzeigepfiicht,

2. um vertragliche Abänderungen der Haftung für Mängel,

3. um vertragliche Abänderungen der Verjährnngsvorschriften.

I. Die vertraglichen Abänderungen der Untcrsnchungs- und Anzcigcpflicht. Dieselben sind vonAnm.i4g.uns bereits oben Amn. 3V behandelt.

2. Die vertragliche» Aenderungen der Haftung für Mängel. Die Haftung für Mängel kann Anm.iso.durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Es kann vereinbart werden, daß derVerlänfcr für gewisse Fehler nicht haften soll oder daß dem Käufer gewisse Rechtsmitteluicht zustehen sollen, z. B. nicht die Wandlung oder nicht die Minderung oder nicht dieAnsprüche auf mangelfreie Sachen oder nicht der Schadensersatzanspruch wegen Nicht-erfüllung. Aber eine Vcrciubaruug, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers zurGewährleistung wegen Mängel der Sachen erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wennder Verkäufer den Maugel arglistig verschwiegen hat (Z 476 B.G.B.). Einseitige Fakturen-Vermerke begründen einen Ausschluß der Haftung nicht (vcrgl. Anm. 26 im Exkurse zu8 372). Ueber derartige Vermerke in Katalogen, Kommissionskopien zc. siehe Anm. 27 u. 28im Exkurse zu Z 372). Ein Beispiel vertraglichen Ausschlusses der Gewährleistung liegtin der Klauselwie besehen". In dieser Klausel liegt die Erklärung des Verkäufers, daß

«Staub, Handelsgcjehlmch, VI. u. VII. Aufl. 8?