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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf, Z 377.

er die Waare in der Beschaffenheit verkaufe, die der Besicht ergeben werde. In solchemFalle kauu der Käufer keine Einrede wegen erkennbarer Fehler erheben, gleichviel, ob er-die Waare wirklich gesehen hat oder nicht. Dagegen bleibt der Verkäufer trotz der Klauselverpflichtet, die ihm bekannten wesentlichen Mängel dem Käufer zu zeigen (Gareis bei.Endemann II S. 671; Schultz bei Gruchot 4V S. 245; jetzt folgt dies schon au5Z 476 B.G.B.).

Anm.löi. 3. Auch die Verjährungsfrist kann vertraglich geändert werde». Sie kann durch Vertragverkürzt (K 225 B.G.B.), aber auch verlängert werden (Z 477 Abs. 1 Satz 2 B.G.B.).Aber auch hier gilt diejenige Vereinbarung, durch welche die Rechtslage des Käuferserschwert wird, dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.Das dürfte wohl unmittelbar aus Z 477 Abs. 1 B.G.B, folgen; denn danach fällt ja indiesem Fall die Verjährung überhaupt fort.

Die Bcstimmuug des Z 478 B.G.B, über die Unverjährbarkeit der Einrede kanngeändert, erschwert oder erleichtert werden. Für Erschwerungen zum Nachtheil des Käufersgilt das eben Gesagte.

Auch stillschweigend können die Verjährungsfristen verlängert oder verkürzt werden.Auch ganz ausgeschlossen können sie werden (R.O.H. 23 S. 31).

Eine Verlängerung der Verjährung liegt auch in der Verlängerung der Rügefrist(Bolze 8 Nr. 501).

Anm.iss. 4. Ein praktisches Beispiel für eine vertragliche Vereinbarung über die Gewährleistung istes, wenn der Verkäufer auf gewisse Zeit die Garantie für die fortdauernde Beschaffenheitdes verkauften Gegenstandes übernimmt. Uebernimmt z. B. Jemand die Garantie fürdie Haltbarkeit eines Stoffes auf zwei Jahre, so fragt es sich, ob der Verkäufer nach zweiJahren nicht mehr in Anspruch genommen werden sollte, so daß ihm spätestens bis dahindie Klage zugestellt sein müßte, oder ob er dafür garantirt hat, daß der Stoff zwei Jahrehält. Der Lebenserfahrung entsprechend wird man im Zweifel das Letztere annehmen.Denn bei der Uebernahme derartiger Garantien wird im Handel vornehmlich an dieBeschaffenheit der Waare gedacht; der Verkäufer kennt seine Waare und weiß, auf wielange hin er das Fortbestehen der zugesagten Beschaffenheit gewährleisten kann; der Käuferwill dies wissen, um seinerseits entsprechend mit der Waare hantircn oder handeln zukönnen. Eine solche Garantie enthält selbstverständlich die Abänderung der Verjährungs-frist; auch nach dem Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist entdeckte Mängel können insolchem Falle geltend gemacht werden (R.G. 37 S. 81; vergl. R.O.H. 4 S, 185; 3 S. 12).Selbstverständlich muß der Käufer die entdeckten Fehler auch sofort anzeigen; davon wirder durch solche Garantie nicht befreit (R.O.H. 9 S. 12); desgleichen nicht von der sofortigenUntersuchung und eventuellen Anzeige nach der Ablieferung (Bolze 8 Nr. 497). Des»gleichen muß der Käufer, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist zur Zeit der Entdeckungdes Fehlers abgelaufen ist, unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers klagen (R.G. 37 S. 81).

Anm.isZ.^II- Die Eigcuthnmsiibergailgsfrageil bei der Zusendung und Bemängelung fehlerhafter Waare.

Diese Fragen werden von uns in anderem Zusammenhange erörtert werden. Vergl. deirExkurs zu Z 382.

Zusatz 1. Die Frage der Mängelrüge beim einseitigen Handelskauf.Anm.154. 1- Beim eiuseitigcu Handelskauf greift der H 377 nicht Platz (vergl. oben Anm. 2). Aberdarum darf doch nicht angenommen werden, daß hier einfach jede Rügepflicht fortfällt undlediglich die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts Platz greifen. Auf diesem Standpunktestand auch das frühere Handelsrecht nicht. Das frühere Handelsrecht hatte im Art. 347seine Nügepflicht nur sür Distanzgeschäste gegeben; aber die Praxis und die Wissenschaftdes Handelsrechts nahm gleichwohl an, daß für Platzgeschäfte in dieser Hinsicht nicht einfachdie Vorschriften des Bürgerlichen Rechts gelten. Vielmehr wurde angenommen, daß esbeim Handelskauf überhaupt eine allgemeine Anschauung des Handelsverkehrs ist, daß derKäufer die ihm gelieferte Waare alsbald untersuchen und den Mangel anzeigen muß.