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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf. Z 377.

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Man hatte von diesem Gesichtspunkte aus das Prinzip, welches der Art. 347 für Distanz-geschäfte aufgestellt hatte, in ähnlicher, wenn auch nicht in ganz so strenger Weise fürPlatzgeschttfte angenommen (vergl. unsere 5. Aufl. Z 48 zu Art. 347). Und so wird manauch jetzt das Richtige treffen, wenn man annimmt, daß das Prinzip, welches Z 377 fürden zweiseitigen Handelskauf aufstellt, auch für einseitige Handelskäufe, wenn auch inabgeschwächter Weise, gelten muß. Denn es entspricht den handelsrechtlichen Anschauungen,daß auch dann, wenn nicht beide Theile Kaufleute sind, eine alsbaldige, wenn anch nichteine unverzügliche Rngcpflicht besteht. Zweifelsohne dann, wenn der Käufer Kaufmnuuist. Es gehört zu den Pflichten des Kaufmanns, die Waaren, die er in seinem Geschäfts-betriebe kaust, z. B. von einem Landwirth, alsbald zu untersuchen, und wenn er sie be-mängeln will, dies alsbald nach der Ablieferung zn thun. Das wird von dem Kaufmannerwartet, und wenn er nicht alsbald rügt, so wird von ihm angenommen, daß er dieWaare nicht bemängeln will. Aber auch dann, wenn der Käufer kein Kanfmann ist,sondern nur der Verkäufer, muß es als Pflicht des Käufers angesehen werden, mit derUntersuchung nicht ungebührlich zu zögern. Er muß sich dessen bewußt sein, daß seinGegenkontrahent ein Kaufmann ist, der in dem raschlebigen Handelsverkehr darauf an-gewiesen ist, daß auch seine Kunden rasche Entschließungen fassen, damit er über dieWaaren, wenn sie hier refüsirt werden, anderweit disponircn kann.

2. Von diesem Gesichtspunkt aus ist für den einseitigen Handelskauf folgender Grundsatz auf- Anm. iss.zustellen: Treu und Glauben im Handelsverkehr erfordern es, daß der Käufer, der dieWaare wegen Mangelhaftigkeit nicht genehmigen will, dies dem Verkäufer anzeigt und

diese Anzeige anch nicht über Gebühr verzögert, da sonst angenommen werden muß, daßer sie genehmigen und behalten wolle. Der hiernach für den einseitigen Handelskaufgeltende Rechtszustand ist dem für den zweiseitigen Handelskauf geltenden ähnlich, abernicht gleich. Die Aehnlichkeit liegt auf der Hand und bedarf keiner besonderen Erörterung.Es darf angesichts dieser Aehnlichkeit nicht ausfallen, wenn die Anwendung unseres Grund-satzes häufig zu gleichem Ergebnisse führt, wie die Anwendung des H 377. Aber die Ver-schiedenheit besteht darin, daß das Gebot der sofortigen Mängelanzeige in Z 377 fcharfaccentuirt und formalistisch präzisirt ist.

3. Wo sich die Kriterien dieses Grundsatzes decken mit dem Grundsatze desAnm.i56.Z 377, i>. gelten auch im Einzelnen die Konsequenzen aus dem Grund-satze des Z 377. So bezieht sich z. B. auch dieser Rechtsgruudsatz nur auf Qualitäts-fehler, als welcher aber auch hier die Lieferung eines aliuck im Falle des Z 378 gelten

mnß. Die Pflicht zur Mäugelanzcige in angemessener Frist setzt auch hier die Ablieferungvoraus (vergl. Bolze K Nr. 563). Die Gefahr der Aukuuft der Mangelanzeige trägt auchhier der Verkäufer. Die Rechtsfolge der unterbliebenen Anzeige ist auch hier Gcnchmignngund der Verlust der Rechte aus mangelhafter Beschaffenheit. Die Rechtsfolge der ge-schehenen Mängelanzeige ist das Recht, Ansprüche aus der fehlerhaften Lieferung zu erheben.Welches diese Ansprüche sind und über alle sonstigen Fragen s. die vorangehenden An-merkungen.

Bei arglistiger Verschweigung des Mangels fällt auch unser Rechtsgrnndsatz weg. Anm. is?.

4. Die auf der Verschiedenheit unseres Grundsatzes von dem formalistischenPrinzip des 8 377 beruhendcu Verschiedenheiten im Einzelnen sind nichtunerheblich. Zunächst sind die formellen und materiellen Voraussetzuugcn der Mäugel-anzcige hier nicht fo formell und fo streng aufzufassen, wie bei der Mangelanzeige des

. Z 377. Giebt der Käufer nur deutlich kund, daß er die Waare mangelhaft finde,^. B. dnrch Rücksendung der Waare oder durch Tadel ihrer Beschaffenheit, dann wird derVerkäufer ihm nicht mit Erfolg entgegenhalten können, daß die Anzeige nicht snbstanziirtsei. Sollte auch im einzelnen Falle die Anzeige nach dem ordnungsmäßigen Geschäfts-gänge etwas früher thnnlich gewesen sein, so wird doch darin nicht immer eine ungebühr-liche Zögcrung gefunden werden. Insbesondere wird auf persönliche Behinderungen hierin größerem Umfange Rücksicht zn nehmen sein. Auch wird für den Käufer, wenn ernicht Kaufmann ist, der Begriff der ungebührlichen Zögcrung weit laxer aufzufassen sein,

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