1380
Handelskaufs 377 u, 378,
als wenn der Käufer Kaufmann ist. Und endlich hat hier nicht der Käufer die gehörigeund rechtzeitige Mangelanzeige als Vorbedingung der Geltendmachung seiner Rechtsmittelzu beweisen, vielmehr erwächst aus der ungebührlichen Verzögerung der Anzeige nur demVerkäufer ein von ihm darzulegender Einwand,
llnm,i5s, Zusatz 2. Zusendung unbestellter Waare. Hier greift das Genehmigungsprinzip desH 377 nicht Platz (ROH, 10 S, 144). Dieser Fall hat nichts zu thun mit dem Fall desH 377, der einen perfekten Kauf voraussetzt. Eine hiervon wesentlich verschiedene Frage ist, obnnd wann bei Zusendnng unbestellter Waare in dem Schweigen diejenige Acceptation liegt, welcheden in der Zusendung offcrirten Kaufvertrag znr Perfektion bringt.
Hier ist als Regel aufzustellen: Schweigen ist Ablehnung. Es besteht weder ein Gesetz,noch ein allgemeiner Handelsgebrauch, kraft dessen der Empfänger unbestellter Waare unter demRechtsnachtheil der Genehmigung zur ungesäumten Ablehnung verpflichtet wäre <R,O,H. 3 S. 43>,Auch das Hinzutreten vorbehaltloser Annahme der Faktura genügt nicht, um eine Genehmigunganzunehmen, es müssen vielmehr noch andere Momente hinzutreten <R,O,H, 16S. 131; Bolze 13 Nr. 432). Solche sind:llnm, 159. a) Die Bedeutung des Schweigens als Ablehnung wird beseitigt, wenn durch eine positiveThatsache auf Seiten des Empfängers der Annahmewiile ausgedrückt wird. Einesolche liegt dann vor, wenn der Empfänger die Waare in einer über die bloße Prüfunghinausgehenden Weise angreift (in Gebrauch nimmt, verarbeitet, verbraucht, veräußert).Der Empfänger muß alsdanu den üblichen oder angemessenen Preis, und wenn auchdie Faktura nicht beanstandet wurde, deu fakturirten Preis zahlen (vergl, Gareis, DasStellen zur Disposition S, 172 und 173 und die dort angegebene Judikatur; auchGareis-Fuchsberger Note 98). Das dauernde Behalten der Waare, besonders wennsie durch längere Dauer au Werth verliert, kann eine solche Gcnehmigungsthatsache sein(Bolze 13 Nr. 432).
Anm,ico, d) Ist der Empfänger ein Kaufmann nnd die Zusendung an ihn unter Verhältnissen er-folgt, welche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Veranlassung uudPflicht des Empfängers, sich im Falle der Ablehnung zu erklären, annehmen lassen,so ist Schweigen Annahme und Genehmigung, Solche den Kaufmann zur Erklärungverpflichtende Verhältnisse sind z. B, bestehende Geschäftsverbindung, Verbindung be-stellter Waare nnt unbestellter, Kenntniß des Empfängers, daß der Absender irrthümlichangenommen hat, es liege eine Bestellung vor (vergl. Gareis a, a. O, S. 177;Gareis-Fuchsberger Note 89; vergl, auch in unserem Kommentar Anm, 13 ffg. zu Z 346),In diesen Ausnahmcfnllcn bedeutet Schweigen Genehmigung, Mit dieser Genehmigungsind die erkennbaren Mängel der Waare ebenfalls genehmigt. Ob später erkennbaregerügt werden können, richtet sich bei zweiseitigen Handelskäufen nach Z 377, sonstnach dem B,G,B. und den oben erörterten handelsrechtlichen Anschauungen(Anm, 1S4sfg,).
K SV8.
Die Vorschriften des Z 277 finden auch dann Anwendung, wenn eineandere als die bedungene Waare oder eine andere als die bedungene Mengevon Waaren geliefert ist, sofern die gelieferte Waare nicht offensichtlich von derBestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung desAäufers als ausgeschlossen betrachten mußte.
Der vorliegende Paragraph dehnt die Vorschriften des 377 ans aus Qnantitntsmaugclnnd auf die Lieferung eines »Iin«I. Die Vorschrift ist ueu. Nach der bisherigen Rechtsprechungwurde der dem Z 377 entsprechende Art. 347 auf Quantitütsmängcl nnd auf die Lieferung andererWaare nicht zur Anwendung gebracht. Das führte zu einer großen Rcchtsunsicherhcit, da be-