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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf, ZZ 373 u. 379,

darüber, wann ein alinä vorliegt, würde zwar bei der Anzeigepflicht und dem Gcnehmigungs-präjudiz fortfallen, aber sofort wieder zum Borschein kommen, wenn der Mangel sofortangezeigt ist oder wegen arglistigen Verschweigens die Mangelanzeige nicht sofort zu er-folgen brauchte. Denn dann müßten, wenn ein aliuil vorliegt, die Regeln vom Erfülluugs-vcrzuge, wenn kein aliuä vorliegt, die Regeln von der Gewährleistung wegen Mängelangewendet werde», und jene schwierige Unterscheidung mühte wieder gemacht werden.

H

Ist der Rauf für beide Theile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer,wenn er die ihm von einem anderen Drte übersendete Waare beanstandet, ver-pflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

Er kann die Waare, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr imVerzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des Z S72 verkaufen lassen.

Ein- Der vorliegende Paragraph legt dem Käufer, der die Waare licaustmldet, die Verpflichtung

lcttung, eiustweiligcn Aufbewahrung auf, giebt ihm aber auch das Recht, uuter gewissen Umständendie Waare verkaufen zu lassen (Nothvcrkauf), alles das aber nur bei demjenigenHandelskauf , der auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft ist und ein Ueber-sendungsgcschüft darstellt. Die im früheren Art. 348 beiden Theilen ertheilte Berechtigungzur Feststellung dcS Zustandes der Waaren ist jetzt anderweit, nämlich im Z 488 C,P,O. be-handelt (vergl, den Exkurs zu § 37g),A»m, i, 1- Vorausgesetzt ist das Vorliegen eines beiderseitigen Handelskaufs, fernerdas Vorliegen eines Distanzgeschäftes, und endlich daß der Käufer dieWaare beanstandet.

s,) Ein beiderseitiger Haudclskanf muß vorliegen: also ein Kauf über Waaren oder Werth-Papiere, der auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft ist. Insoweit stimmt dieses Er-fordernis; mit dem des Z 377 überein (vergl. daher Anm. 2 zu Z 377).Anm. 2. Aber außerdem muß ein Distanzkanf vorliegen. Dieses Erfordernis; ist in Z 377 nicht

aufgestellt. Der vorliegende Paragraph hat daher einen engeren Anwcndungskreis,als der Z 377; nicht immer, wenn die Anzeigcpflicht des Z 377 besteht, findet die Aus-bewahrungspflicht des Z 379 Anwendung, sondern eben nur wenn das Geschäft außer-dem auch noch ein Ueberscndungskauf ist:die Waare muß von einem anderenOrte übersendet sein." Dieser Begriff ist unter der Herrschaft des früheren Rechtsim Anschluß an den Art. 347, welcher die Rügcpslicht nur beim Distanzkauf aufstellte,in der Rechtsprechung eingehend erörtert worden. Die Ergebnisse dieser Rechtsprechungkönnen hier verwerthet werden,Anm. Z. «) Die Waare mußübersendet" sein, d. h. es muß die Ablieferung an einem anderen

Ort als an dem, an welchem der Verkäufer sciue Handelsniederlassung hat odervon welchem aus der Verkäufer liefert, erfolgen. Die Waare muß behufsErfüllung der dem Verkäufer obliegenden Pflichten durch die Mit-wirkung eines Dritten aus der Verfügungsgewalt des Verkäufersin die des abwesenden Käufers oder einer von diesem bezeichnetenabwesenden Person gebracht sein (vergl, R,G. 33 S. 25). Aus dieser Be-griffsbestimmung ergeben sich die praktischen Konsequenzen im Einzelnen.Anm. a. aa)Daß sich die juristische Tradition am Wohnorte des Verkäufers

vollzieht, ist dabei unwesentlich (R.O.H, 5 S. 394; R.G. 33 S. 25?vergl. jedoch unten Anm, 9); ebenso, daß der Känfer die Gefahr des Transportesträgt (Art. 345 Abf, 1; vergl. Bolze 5 Nr. 660); andererseits ändert es andem Begriff der Distanzscuduug nicht, daß der Verkäufer gegebenen-falls franko zu übersenden hat (O,L,G. Dresden im Sächsischen Archiv S