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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf, z 379.

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S. 807), nicht einmal, daß er am Wohnorte des Käufers zu er-füllen hat (R.G. vom 11. Februar 1897 in J.W. S. 172). Denn auch indiesem Falleist die Waare von einem andern Orte übersendet". Noch wenigerrelevant, d. h. dem Vorliegen des Distanzgeschäfts hinderlich, ist es daher, daßder Verkäufer auch die Aufstellung und Montirung der Maschineübernommen hat (R.O.H. 9 S. 219; 19 S. 1? Bolze 17 Nr. 470; R.G. vom11. Febrnar 1897 in J.W. S. 172).F/>) Ob die Uebersendung ursprünglich vereinbart war, ist gleichgültig. Anm. s.Denn entscheidend ist nach dem Gesetze, ob die Waareübersendet ist". Wardaher nach dem Vertrage inrer prassentes zu erfüllen, so braucht zwar derVerkäufer die spätere Weisung des Käufers, ihm die Waare zu übersenden, nichtzu befolgen, befolgt er sie aber, so kommt der vorliegende Paragraph zur Au-wcuduug (R.O.H. 23 S. 59; R.G. 6 S. 60). Deshalb ist es auch unerheblich,wenn der Verkäufer nicht von vornherein wnßte, wohin die Waare gesendetwerden soll (R.G. ebenda). In diesem Sinne sagt Dernburg , Preuß. Privat-recht (II § 58) mit Recht, daß nicht ein Distanzgeschäft, sondern vielmehr eineDistanzsendung erforderlich ist. Es ist also erforderlich und ausreichend, daßdie Waare, um vom Verkäufer zum Käufer zu gelangen, eine Reise macht. Um-gekehrt kommt Z 379 nicht zur Anwendung, wenn ursprünglich Uebersendungvereinbart war und schließlich intsr xr^esentss tradirt wird, was übrigens derVerkäufer nicht verweigern darf (R.G. 6 S. 60).

7?>) Gleichgiltig ist, ob die Kontrahenten an demselben Orte wohnenAnm, s.nud ob auch die Waare fich an dem nämlichen Orte befindet(R.O.H.6 S. 237; 13 S. 391; 15 S. 176; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1018);umgekehrt ist es für die Annahme des Distanzkaufs nicht entscheidend, daß dieKontrahenten an verschiedene» Orten wohnen (Bolze 9 Nr. 396).

öü) Wie die Mitwirkung des Dritten erzielt wird, ist gleichgiltig.Anm. ?.Daher kommt es für den Begriff der Uebersendung nicht darauf an, ob derVerkäufer den Frachtführer oder Spediteur selbst wählt oder ob derselbe vomKäufer bezeichnet ist (R.G. 6 S. 60), auch ob der Verkäufer mit diesen Personenselbst abschließt (in eigenem Namen oder im Namen des Käufers, für eigeneRechnung oder die des Käufers), oder ob der Käufer mit diesen Personen ab-schließt, oder ob endlich der Transport durch die Leute des Käufers vorgenommenwird (R.G. 6 S. 60), nur daß iu Fällen der letzteren Art meistens der Mandatardes Käufers mit der Empfangnahme betraut sein wird, d. h. mit der Vollziehungdesjenigen Rechtsaktes, der bestimmt und geeignet ist, die Waare aus der Ver-fügungsgewalt des Verkäufers in die des Käufers bezw. des Bevollmächtigten zubringen, in welchem Falle kein Uebersendungskauf vorliegt (R.G. 6 S. 60).Auch dann liegt ein Uebersenduugsgeschäft vor, weun der Verkäufer die Waaredurch seine eigenen Leute, z. B. in seinem eigenen Fuhrwerke, dem Käuferübersendet.

er) Auch daß die Waare am Wohnsitze des Verkäufers vorgezeigt undAum. s.gekauft ist, hindert die Anwendung des Paragraphen nicht (R.G.vom 1. April 1896 in J.W. S. 285). Freilich kann in dem persönlichen Aussuchenund Prüfen in manchen Fällen eine Genehmigung der Beschaffenheit liegen.Doch ist immer zu beachten, daß auch hierbei ein Uebersendungsgeschäft imSinne des vorliegenden Paragraphen vorliegt. Die eigentliche Ablieferungfindet doch erst am Wohnsitze des Käufers statt.

55) Dagegen liegt kein Uebersendungskauf vor, wenn der Verkäufer«»»,, s.sich die Waare kommen läßt, um sie am Ablieferungsorte dem Käuferauszuhändigen (R.O.H. 13 S. 392; O.KG. Hamburg in 36 S. 255) oderwenn der Verkäufer selbst die Waare von einem andern Orte dem Käufer über-