Handelskauf, § 379,
bringt (R.O.H. 23 S. 59). In beiden Fallen ist sie nicht dem Käufer iiber-sandt, weil sie ihm nicht durch einen Dritten gesandt wird. Auch darf der Fallnicht so liegen, daß der Dritte, der die Uebersendung zu besorgen oder auszu-führen hat, nicht bloß mit dieser, sondern mit der Empfangnahmc im Namendes Käufers beauftragt ist (vergl. oben Anm. 7). Dies ist aber nicht der Fall,wenn gemäß Weisung des auswärts wohnenden Käufers ein Lieferant die fürden Kunden bestimmte, von diesem anderswo gekaufte Waare der eigenenSendung beipackt (O.L,G, Karlsruhe in 6,2, 36 S. 255). Sicherlich liegtkein Ucbcrsendnngskauf vor, wenn die Waare dem Käufer amWohnorte des Verkäufers übergeben worden ist und dann vcr-abredetermaßen die Waare beim Verkäufer auf Lager bleibt, bisder Käufer sie abholen läßt (ROH. 9 S. 51), oder auch bis er die Uebcrsendungabfordert (R,G. 33 S, 25),/Z) Von einem andern Orte muß die Waare übersendet sein. Ob die Orte entfernt odernahe von einander liegen, ist gleichgiltig (R,G, vom 1, April 1896 in J.W,S, 285). Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Platzgcschäft vor, auf welches sichder A 379 direkt jedenfalls nicht bezieht (R.O.H. 10 S 336), Die Verschiedenheitder Orte deckt sich der Regel nach mit der Mittheilung der Ortschaften in politischeGemeinden. Jedoch ist dies uicht immer der Fall. Diese Inkongruenz ist immerdann gegeben, wenn der geographische Bezirk einer politischen Gemeinde mit demBezirke einer andern politischen Gemeinde derart räumlich zufanlinenhängt, daß sichzwischen beiden Bezirken so enge Handelsbcziehnngen und derartige Verkehrs-verhältuissc herausgebildet haben, wie sie sonst nur an demselben Orte bestehen.Solche zusammenhängende Ortschaften gelten dann als ein Handelsplatz, und esentspricht dem Gesetze und den Anschauungen des Handelsstandcs, alle Geschäfte,die innerhalb solcher Bezirke abgeschlossen werden, als Platzgeschäfte zu betrachten.Als Beispiel sei verwiesen auf diejenigen zu den politischen Gemeinden Schöneberg und Charlottenburg gehörigen Straßen, welche von Schvnebcrg und Charlottenburg selbst entfernt liegen, dagegen mit Berlin derart zusammenhängen, daß sie derHandelsstand zum Handelsplatz Berlin rechnet. Auch Bockcnhcim nnd Frankfurt a. M.wurden von den Frankfurter Gerichten als ein Handelsplatz angesehen (O.L .G.Frankfurt in v,?, 38 S. 207, Jetzt bilden sie auch politisch eine Gemeinde(Johow 16 S. 11). — Auf diese Weise kann es sogar kommen, daß Ueber-scndungen von einer Straße Charlottcnburgs nach der andern das Geschäft zueinem Distauzgeschäft machen, wogegen umgekehrt trotz Uebersendung von einerStraße Charlottcnburgs nach einer Straße Berlins ein Platzgeschaft vorliegt.Dagegen ist die durch die Postvcrwaltuug beliebte Verciuiguug von Berlin miteinigen Vororten zu einem gemeinschaftlichen Postbczirk rechtlich unerheblich. Dasist eiu postalischer Verwaltungsakt, der mit der vorliegenden Frage nichts zuthun hat.
o) Der Käufer hat die Waare beanstandet. Das ist die dritte Voraussetzung der An-wendung des vorliegenden Paragraphen, Daraus folgt, daß die Vorschrift einerseitsnicht Platz greift, wenn die Waare trotz ihrer Mängel behalten uud nicht Wandlungoder Lieferung anderer Waare, sondern Preisminderung oder Schadensersatz geltendgemacht wird (R,G, 17 S. 67), andererseits bezieht sich die Vorschrift auf jedeu Fallder Beanstandung, nicht bloß wegen Qualitätsmangel, sondern auch wegen Quantitäts-mangcl, Sendnng eines aliml, auch dort, wo der Verkäufer die Genehmigung als aus-geschlossen betrachten mußte: kostspielige Post- oder, Eilgutsseudung statt der billigenFrachtsendung anch auf Zusrüh- oder Zuspätscnduug (vergl. Gareis Anm, 9 zu Z 378;auch R,G. 26 S, 60). Auch der Fall des arglistigen Verschweigeiis des Mangels ist nichtausgenommen. Auch darauf kommt es nicht an, ob der Käufer die Waare schon inEmpfang genommen hat. Der Wortlaut des Gesetzes ergiebt, daß nur eine Bean-standung der übersendeten Waare vorzuliegen braucht.