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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf. § 37S.

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2. Die Rechtsfolgen, welche sich beim Vorhandensein dieser Voraussetzungen ergeben, sind:Anm.is.die Pflicht des Käufers zur einstweiligen Aufbewahrung und sein Rechtzum Nothverkauf,

s,) Die Pflicht des Käufers znr einstweiligen Aufbewahrung.

a) Fiir Aufbewahrung sorgen muß der Käufer. Er darf die Waare also nicht sofortzurücksenden, aber er braucht sie nicht selbst aufzubewahren, auch wenn er es könnte,er darf sie auch anderweit niederlegen. Thut er das erstere, so kaun er unter Um-ständen Lagergeld fordern (vergl. hierüber unten Amn. 17 und ferucr Anm. 57 zuZ 377); thut er das letztere, so besteht keine Rückgabcpflicht seinerseits mehr, viel-mehr wird er seinem Verhältnisse gegen den Verkäufer gerecht, wenn er diesen inden Stand setzt, gegen den Verwahrer zu klagen (R.O.H. 20 S. 203; Bolze 13Nr. 438).

Die Pflicht zur Aufbewahrung begreift in sich die Pflicht zur ordnungs-A»m.i3.mäßigen Behandlung der Waare (z. B. Austrocknen, Auspacken, Füttern u. s. w.).

Eine Pflicht die Waare zurückzusenden, hat der Käufer von Gesetzcswegcn Anm.i«.,nicht; der Verkäufer mag sich die Waare abholen lassen. Allein nach Handels-gebrauch wird doch angenommen, daß der Käufer, wenn die Rücksendung mit be-fondcren Schwierigkeiten nicht verknüpft ist, und der Verkäufer erklärt, daß er amOrt der Ablieferung anderweite Verwendung nicht habe und daher die Rücksendungseinen Interessen entspricht, analog der Uebersendungspflicht des Verkäufers, eineRücksendungspflicht habe.

Auf einstweilige Aufbewahrung erstreckt sich die Pflicht des Käufers. Der Käufer ist Anm.is.dem Verkäufer nur so viel Rücksicht schuldig, daß er die Waare nicht preisgebendarf, ehe der Verkäufer in der Lage ist, darüber anderweit zn verfügen. Wennderselbe durch die Benachrichtigung von dem Sachverhalt in dieser Lage sich befindetund trotzdem für die weitere Aufbewahrung nicht sobald als möglich Sorge trägt,so ist der Verkäufer seiner Verpflichtung enthoben (R.O.H. 1 S. 206; Bolze 16Nr. 301; R.G. 43 S. 32). Die Gefahr der Sache geht von da ab auf den Ver-käufer über (Bolze 16 Nr. 301). Der Käufer darf nunmehr dem Verkäufer dieWaare auch zurücksenden. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer vou vornherein aufdie vom Käufer zu leistende Fürsorge nicht angewiesen ist, was jedoch nicht schondann der Fall zn sein brancht, wenn der Verkünfcr am Bestimmungsorte einenAgenten hat (R.O.H. 17 S. 171), wohl aber dann, wenn er am Bestimmnngsorteein Zweiggeschäft hat.

z>) Verpflichtet ist der Käufer, und zwar unbedingt, also ohne Rücksicht, ob derAnm.ie.Grnnd der Beanstandung auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist odernicht (R.O.H. 13 S. 357), (vergl. oben Anm. 11) und auch dann, wenn er für dieKosten der Aufbewahrung nicht gedeckt ist. Dieser letztere Unterschied von § 362Abs. 2 ist ein gewallter, weil hier ein Vertragsverhältniß besteht, dort nicht(R.O.H. 20 S. 206). Für die Erfüllung dieser Pflicht haftet der Käufer nach§ 347. Verletzt der Käufer die Verpflichtung des Absatzes 1, so giebt dies demVerkäufer eiueu Anspruch auf Schadensersatz nach allgemeinen Grundsätzen (Anm. 11zu § 347), des Rechts auf Beanstandung begiebt sich der Käufer dadurch nicht(R.O.H. 13 S. 438).

<?) Die Kosten der Aufbewahrung hat der Käufer zwar zu verauslagen (obcnAmn.i?.Anm. 16), aber der Verkäufer hat sie zu erstatten, wenn die Beanstandung be-gründet war (Anm. 57 zu § 377). Verwahrt der Käufer die Waare selbst, so kanner Lagergeld gemäß § 354 fordern (R.O.H. 7 S. 356; R.G. 1 S. 234). DieserErsatz kann mit der Wandlung gefordert werden (vergl. Anm. 57. zu § 37-7);auch kann wegen dieses Anspruchs die Waare zurückbehalten werden (vergl.' untenAnm. 25).