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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1386
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Handelskauf, Z 379,

-Änm.18. b) Das Recht des Käufers zum Nothvcrkauf.

->) Das Recht hat zur Voraussetzung, das, die Waare dem Verderben ausgesetzt undGefahr im Verzüge ist. Ueber die Erfordernissedem Verderben ausgesetzt" undGefahr im Verzüge" f. Aum. 25 zu Z 373. Diese beiden Voraussetzungen sindobligatorisch, ohne sie hat der Käufer kein Recht auf den Nothverkauf, z. B. nichtweil die Aufbewahrung zn große Kosten verursachen würde (O,G. Wien bei Adlerund Clemens Nr. 1709), auch uicht zu dem Zwecke, um seinen im Voraus gezahltenKaufpreis oder die Kosten der Verwahrung zu erhalten. In solchem Falle kannaber das Verkaufsrccht auf Grund eines Retentionsrechts gegeben sein (vcrgl.§ 369, insbesondere Anm. 23 daselbst und Z 371). Anch wird von der Judikatureine gerechtfertigte Ausnahme dann gemacht, wenn der Verkauf im Interesse desVerkäufers nothwendig oder evident nützlich war, z. B. weil die Einholung einerAuskunft vom Verkäufer für absehbare Zeit unmöglich war und dadurch die Kostender Verwahrung ins Ungemessene steigen konnten, oder daß eine besondere, voraus-sicktlich nicht wiederkehrende Gelegenheit zum Verkauf sich darbot (R.O.H. 12S. 132; 16 S. 326; Bolze 2 Nr. 1027). In solchen Fällen beruht der Nothver-kauf auf besonderem Rechtsgrunde, der USA . Kestio. Der Umstand allein aber,daß der Verkäufer keine Verfügung getroffen hat, obwohl er sie treffen konnte, giebtdem Käufer das Vcrkaufsrecht nicht. Er ist alsdann zwar seiner Verwahrungspflichtnach Abs. 1 enthoben (vergl. oben Anm. 15), aber darum noch nicht zum Noth-verkauf berechtigt. Insofern geht das eben citirte Urtheil in Bolze 2 Nr. 1027fehl und es ist der Entscheidung des R.O.H. (16 S. 325), welche das Gegentheilausspricht, der Vorzug zu geben (R.G. 43 S. 32). Es müssen aber zwingendeGründe vorliegen, welche die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften hinderten odersie dem Interesse des Verkäufers widersprechend erscheinen ließen (O.L.G. Hamburg in 36 S. 258). Umgekehrt kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen desAbsatzes 2 zutreffen, zum Nothverkauf auch dann schreiten, wenn der Verkäufer inder Lage ist, über die Waare zu verfügen (R.G. 43 S. 32).-Nnm.l?. Fehlt es an den Voraussetzungen des Nothverkaufs, so liegt in dem Verkauf

eine unberechtigte Disposition, deren Rechtsfolge der Verlust des Waudlungsrechtsund des Rechts, eine mangelfreie Waare zu verlangen, ist (R.O.H. 11 S. 201;12 S. 175; R.G. vom 28. Oktober 1897 im Sächsischen Archiv 7 S. 756); nichtauch der Verlust der sonstigen Rechte (Preisminderung, Schadensersatz); vergl. untenAnm. 20.

Älum.so. K Liegen die Voraussetzungen vor, so kann der Nothverkauf erfolgen, jedoch nur unter

Beobachtung der Formen des Z 373. Zu diesen Formen über welche Nähereszu Z 373 gehört aber hier uicht die vorgängige Androhung. Das ist aus dem Zu-sammenhange der gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen. Denn im Z 373 ist die vor-gängigc Androhung für denjenigen Fall erlassen, der hier nothwendige Vorbedingungdes Nothvcrkaufs überhaupt ist (drohender Verderb der Waare). Bei theilbarenObjekten darf nur der dem Verderben ausgesetzte Theil verkauft werden, indemauch hier das Prinzip des Z 469 B.G.B, anwendbar ist (R.O.H. 13 S. 358). BeiVerletzung dieses Gebots oder der Formen des Z 373 liegt wieder eine unberechtigteDisposition vor, deren Folge gleichfalls der Verlust des Waudlungsrechts und desRechts, maugelfrcic Waare zu verlangen, ist (R.O.H. 12 S. 180; 16 S. 323; R.G.vom 28. Oktober 1897 im Sächsischen Archiv 7 S. 756), abgesehen davon, daß derKäufer sich unter Umständen schadensersatzpslichtig macht (R.G. 17 S. 68). DerAnspruch auf Preisminderung aber geht dadurch nicht verloren, wogegen Förtsch(Anm. 15 zn Art. 348) ihn wenigstens dann wegfallen läßt, wenn die Waarevorher zur Disposition gestellt war. Er vertritt diese Ansicht im Anschluß au dieEntscheidung des R.G. 17 S. 68, welche im Wesentlichen vom Reichsgerichte selbstspäter rcprobirt worden ist (R.G. 43 S. 37). Im Wege der einstweiligen