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Handelskauf, 380 u. 381.
bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Grtes, anwelchem der Verkäufer zu erfüllen hat.
Anm. l. 1. Der erste Absatz enthalt die Auslcgungsrcgel, daß beim Kauf nach Ge-wicht das Nettogewicht maßgebend ist,') Die Regel ist selbstverständlich subsidiärund weicht besonderer Abrede uud einem etwaigen Handelsgebrauch am Orte, an welchemder Verkäufer zu erfüllen hat.
Anm. 2. 2. Der zweite Absatz beschäftigt sich mit der Berechnung der Tara, demGutgewicht und der Refaktie, doch so, daß er eine Anslegungsregel nicht giebt,sondern lediglich auf Vertrag und Handelsgcbrauch verweist.
a) Maßgebend ist also der Vertrag und der Handelsgebrauch. Als Vertragmuß auch das stillschweigende Einverständnis; des Käufers gelten, wenn es nach denUmständen als Genehmigung zu betrachten ist. Es kann daher, znmal bei längererGeschäftsverbindung, der Fakturavcrmerk über die Berechnung der Tara bei wider-spruchsloser Annahme der Faktura als Genehmigung gelten (N.O.H. 1 S. 125). DerHandelsgcbrauch ist der des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat.Anm. 3. b) Die Taraberechn ung ist verschieden. Das Normale ist, daß die Tara effektiv ab-gewogen uud vom Bruttogewicht abgezogen wird. Wenn sie nicht in dieser Weise,sondern nach einem bestimmten Prozentsatz berechnet werden soll (z. B. aus IM Pfundwerden 5 Pfund Tara berechnet), so müssen darüber Vertrag und HaudelsgebrauchBestimmnng treffe».
Anm. «. e) Das Gutgewicht ist ein Mehrgewicht über das zu bezahlende Gewichtsquantum alsZugabc. Eine solche Zugabe hat der Käufer natürlich nur zu beanspruchen, wennVertrag oder Haudelsgebrauch sie bewilligen. (Vergl. z. B. R.O.H. 12 S. 59. NachLondoner Usancc sind angeblich im Tabakhandel 4°/„ Gutgewicht zn gewähren.) Selbst-verständlich ist, daß solches Uebermaß auch sonst bewilligt werden,kann, auch nach Haudelsgebrauch. So gilt z. B. in Leipzig die Mandel zu16 Stück, das Schock zu 61 Stück (Puchelt Aum. 4 zu Art. 352).
Anm. 5. ä) Refaktie ist umgekehrt ein Abzng vom Nettogewicht uud vom Kaufpreise wegen der
bei gewissen Waaren (z. B. Kaffee, Indigo) vorkommenden Unreinigkeiten. Von derRefaktie ist aber nicht die Rede, wenn Waare nicht mehr Unreinigkeiten als gewöhnlichhat (Hahn Z 3 zu Art. 352). Auch solchen Abzug kanu der Käufer mir beanspruchen,wenn Vertrag oder Haudelsgebrauch ihn bewilligen. Oft geht der Handelsgebrauchdahin, daß wegen solcher Schadhaftigkeit der Waare nur Preisminderung gewähltwerden, nicht Zurückweisung der Waare erfolgen kann (R.O.H. 7 S. 1). Ucbrigensbraucht in solchem Falle die Schadhaftigkeit nicht nach Z 377 monirt zu werden, esliegt darin eine vertragsmäßige Feststellung der Folgen der erwarteten Mangelhaftigkcit(vergl. Pnchclt Anm. 5 zu Art. 352).
Anm. e, Zusatz. Was sonst von Quantitäts- und Qualitätsmangeln gilt, ist zu
§ 377 ausgeführt.
K »81.
Die in diesem Abschnitte für den Aauf von Waaren getroffenen Vor-schriften gelten auch für den Aauf von Werthpapieren.
Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zubeschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist.