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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu 8 332,

cinbären. Doch muß, daß dies vereinbart ist, klar erhellen oder von dem, der es be-hauptet, bewiesen werden (R.O.H. 7 S. 38), Eine Resolutivbedingung wird z, B.anzunehmen sein, wenn dem Käufer der Gebrauch der Sache in größerem Umfange gestattetwird, als zur Prüfung erforderlich ist, oder wenn der Kaufpreis vor der verabredetenProbcfrist zu zahlen ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer dieUntersuchung zu gestatten. Der Inhalt dieser Verpflichtung ist in jedem einzelnenFalle festzustellen, Ist zum Zwecke der Untersuchung die Voruahinc einer Probe erforderlich,so ist diese zu gestatten, z, B, Probereiten eines Pferdes, Dreschprobe einer Dreschmaschine.Ist ein theilweiser Verbrauch erforderlich, so ist dieser zu gestatten. Kann die ordnungs-mäßige Untersuchung nur in den Räumen des Käufers erfolgen, so hat der Verkäufer dieSache dem Käufer zum Zwecke der Probe zu übergeben. Die Erfüllung der Pflicht zurGestattuug der Untersuchung ist nach Z 383 C.P.O. erzwingbar uud die Nichterfüllungmacht den Verkäufer nach allgemeinen Grundsätzen (Anm. 11 zu Z 347) ersatzpflichtig(Planck Anm. 4 zu Z 485 B.G.B.).Anm.is. 2. Die Genehmigung ist die Bedingung der Gcliimdcnhcit des Käufers. Damit diese Be-dingung uicht ewig schwebt, giebt das Gesetz iu den ZA 495 u, 496 B.G,B. Vorschriftenüber das Verhalten des Käufers und über die Rechtsfolgen dieses Verhaltens. Dabeigelten für zwei verschiedene Fälle zum Theil verschiedene Grundsätze: das sind die beidenFälle der erfolgten Ucbcrgabe der Waare und der nicht erfolgten Uebergabe. Das Gesetzbehandelt zunächst den letzteren Fall und schließt hieran in § 496 Satz 2 das an, was sürden ersteren Fall abweichend gilt. Indessen ist der Fall, daß die auf Probe gekaufteWaare zum Zwecke der Besichtigung nnd Prüfung übergeben wird, der häufigere unddeshalb praktisch wichtigere, weshalb er von uns in erster Linie behandelt wird.

Anm, is. Die Waare ist zum Zwecke der Besichtigung oder Probe übergebe».

a) Vorausgesetzt ist eine Ucbcrgabe lediglich zum Zwecke der Probeoder der Besichtigung. Der Fall liegt uicht vor, wenn die Waare zn anderenZwecken oder auch zu anderen Zwecken, etwa znr Lagerung oder als Pfand über-geben ist. (O.L.G. Zwcibrllcken in 6.2. 38 S. 178.) Wenn in solchem Falle derKäufer nach Ablauf der Frist nicht erklärt, daß er die Waare uicht behalten will,so ist das kein sicheres Zeichen dafür, daß er sie kaufen wolle, da er sie ans anderenRechtsgründen behalten darf. Wohl aber liegt der Fall vor, wenn der Käufer nach§ 369 retiniren will, was an sich zulässig ist (Anm. 42 zu 8 369). Denn anch indiesem Falle hat er die Pflicht der Benachrichtigung (8 371). Daß die Waare, wennüberhaupt der Kauf auf Probe feststeht, zu anderem Zwecke als zum Zwecke derPrüfung übergeben wurde, wird nicht vermuthet, daher hat der Verkäufer in solchemFalle nicht zu beweisen, daß sie lediglich zum Zwecke der Prüfung übergeben wurde.

Anm,20. Der hier maßgebende Nechtssatz ist: Aus dem bedingten Kauf-

vertrage wird ein unbedingter, wenn der Käufer bis nach Ablaufder Frist oder auf die fristmäßige Ausforderung des Verkäufersdie Waare genehmigt. Die Frist ist in erster Linie eine verabredete (nichtgerade kalendermäßig!, R.O.H, 25 S. 118). Das frühere H.G.B, hatte in Art. 339neben die vereinbarte die ortsgcbränchlichc Frist gesetzt. Besteht eine solche, so wirdsie in der Regel als stillschweigend vereinbart anzusehen sein (8 157 B.G.B.? Gold-mann u. Lilienthal S. 49). Wenn keine Frist solcher Art vorliegt, ist der Verkäuferberechtigt, nach angemessener, d. h. znr Prüfung ausreichender Frist den Käuferzur Erklärung aufzufordern. Für diese Aufforderung giebt es eine solenne Formnicht. In der Ausforderung, die Waare zu bezahlen, kann die Aufforderung zurErklärung, ob er die Waare behalten wolle, gefunden werden (Bolze 1 Nr. 1089).Die Aufforderung mnß dem Käufer zukommen. Der Verkäufer trägt die Gefahr.Selbstverständlich hat er das Aufforderungsschreibcn zn frankiren. Letzteres beruhtauf einem allgemeinen Handclsgebranch, wonach im Handelsverkehr franko gegenfranko korrcspondirt wird. Als Genehmigung gilt jedes Verhalten des Käufers,