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Exkurs zu Z 382,
der kurzen Verjährung, sondern er fungirt dabei als Verkäufer und erfüllt feineVcrtragspflichten (R.O.H. 13 S. 148; 19 S. 245),/?) Statt des Käufers hat er die Bestimmung zutreffen, d, h, möglichst in seinemSinne und in seinem Interesse. Aber nicht etwa im Namen des Käufers. DasR.G. (26 S. 106) erachtet den Verkäufer nicht für berechtigt, die erforderlichenSpeditions- und Frachtverträge im Namen des Käufers abzuschließen, weil es all-gemein üblich sei, daß der Lieferant in eigenem Namen sendet; doch könne nachdem erkennbaren Parteiwillcn im Einzelfallc das Recht, im Namen des Käufers zusenden, angenommen werden. Anderer Meinung ist Hahn ß 3 zu Art. 344, derdem Verkäufer das Recht giebt, nach seinem Ermessen im Namen des Käufers oderim eigenen Namen zu handeln. Jedenfalls ist er nicht verpflichtet, im Namendes Käufers den Frachtvertrag zu schließen und sich dadurch des Verfügungsrechtsüber die Waare bis zum beendigten Transport zu begeben (RO.H. 13 S. 326). ImEinverständnis; mit dem Käufer darf er selbstverständlich in dessen Namen ab-schließen (R.G. 26 S. 166). Schließt er aber auch im eigenen Namen ab, so hatihm doch der Käufer die Kosten zu ersetzen; denn immer schließt er für Rechnungdes Käufers ab; er erfüllt an seinem Wohnsitze (§ 269 B.G.B.). Hat er mitdem Spediteur oder Frachtführer ausdrücklich „für Rechnung des Käufers" abge-schlossen, so gilt dies als Abschluß im Namen des Käufers (vergl. Anm. 4 imExkurse zu § ö8).
z>) Der Inhalt der dem Verkäufer obliegenden Verpflichtung ist dieVcrsenduugsart, insbesondere die Verpackung und die Wahl desSpediteurs oder Frachtführers . Zur Vcrsendungsart ist zu rechueu dieBestimmung darüber: ob die Waare als Poststück, als Frachtgut, als Eilgut, inbedecktem oder unbedecktem Wagen,') ob durch Boten, per Schiff, per Achse, ob aufdieser oder jener Route, ') ob bei uassem oder trockenem Wetter, bei hoher oderniedriger Temperatur (Hahn Z 1 zu Art. 344), ob iu Leinwand oder Kisten ge-packt, mit oder ohne Schloß n. s. w., zu versenden ist. Insbesondere aber hat derVerkäufer die Person, welche den Transport besorgt, d. h. den Spediteur, oder diePerson, welche ihn ausführt, d. h. den Frachtführer, sorgfältig zu wählen.
Mehr als die gehörige Versendung liegt ihm aber nicht ob: d. h.er hat die Waare nur in gehöriger Verpackung dem Spediteur oder Frachtführerzu überliefern; es trifft ihn keine Sorge für gehörige oder schützende Ladung durchdeu Frachtführer (R.O.H. 3 S. 106; 13 S. 152).
Die Verpflichtung, die Waare zu versichern, hat er, soweit sieüblich ist. Keinesfalls braucht er ohne besondere Anweisung einen imaginären Ge-winn zu versichern, sondern nur den assckuranzrechtlichen Werth (R.O.H. 21 S. 171).
<Z) Von wo aus und wohin hat er die Versendung zu besorgen? Ueberbeides ist hier nichts gesagt. Von wo aus? Im Zweifel vom Erfüllungsort; fehlter hiergegen und leidet die Waare Schaden oder geht sie verloren, so hat der Ver-käufer den Exkulpationsbeweis, daß der Schade die Waare auch sonst getroffenhätte (R.O.H. 16 S. 49). Wohin? Nicht immer an den Ort der Handelsnieder-lassung des Käufers, im Zweifel allerdings. Aber aus den Umständen kann dasGegentheil hervorgehen, kann mindestens soviel hervorgehen, daß der Verkäufer dieAnweisung des Käufers abzuwarten und bezw. einzuholen hat, z. B. wenn dieWaare vom Großhändler zur Weiterveränßerung gekauft ist (R.O.H. 18 S. 161).
-) Ausnahmsweise wurde der Verkäufer wegen der lokalen Transportverhältnissc sürexkulpirt erachtet, als er in unbedecktem statt in bedecktem Wagen, wie es für den Käufer vor-rheilhafter gewesen wäre, hatte transportiren lassen (R.O.H. 3 S. 102).
°) Bei Waaren, die dem Verderben ausgesetzt sind (z. B. lebenden Fischen) ist zwischenmehreren möglichen Touren die kürzeste zu wählen,' bloße Unkenntniß der verschiedenen Tourenexknlpirt hier nicht (R.O.H. 19 S. 245).