Kommissionsgeschäft. Z 383.
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es als Dienstvertrag an, so ist man, um ein jederzeitiges Widerrufsrccht zu konstrniren,auf die U 675 und 627 B.G.B, angewiesen (so Denkschrift S. 232). Dann muß manaber die Ausführung des Kommissionsgcschüfts als Dienste höherer Art erachten, dieauf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden Pflegen, was freilich nichtganz unbedenklich ist, aber doch den Anschauungen der Denkschrift entspricht. Erblicktman darin einen Werkvertrag, so wäre, wie gesagt, der Widerruf durch den Kom-mitteuteu jederzeit möglich, der Kommissionür könnte jedoch die vereinbarte Vergütungverlangen (Z 619 B.G.B.) unter Abzug der ersparten Aufwendungen oder dessen, waser durch andcrweite Verwendung seiuer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswilligunterlassen hat.
Der Widerruf der Verkaufskommifsion berechtigt znr Klage auf Rückgabe desAnm.St .Gutes, zu dereu Begründung nicht der Nachweis gehört, daß dem Kommissionär An-sprüche nicht mehr zustehen; vielmehr ist dies Sache des Eiuwandes des Kommissionärs,und zwar auf Grund seiner Rechenschaftspflicht (R.O.H. 5 S. 232; 7 S. 382). DerWiderruf setzt voraus, daß das Geschäft noch nicht ausgeführt ist (R.O.H. 5 S. 280).Daß es ausgeführt und der Widerruf daher nicht mehr zulässig sei, hat der Kommissionärzu beweisen, wiederum auf Grund seiner Rechenschaftspflicht (R.O.H. 7 S. 382; 16S. 305). Der Widerruf kauu auch in der Klage erklärt werden, insbesondere liegt erin der Klage auf Herausgabe des Kommissiousguts (R.O.H. 16 S. 305). Sicht mandas Kommissionsverhültniß als ein Dienstverhältnis; an, so ist die Kündigung auchSeitens des Kommissionärs jederzeit zulässig uach Z 627 B.G.B. Thut er dies ohnewichtigen Grund zur Unzeit, so wird er schadcnsersatzpflichtig. Hat sich der Kommissionärin ein dauerndes Verhältniß zum Kommittenten begeben, so wird an diesen Grund-sätzen nichts geändert.
Durch den Konkurs des Kommittenten wird das Kommissionsverhültniß auf-A»m.W.gehoben (Z 23 K.O.). Sein Inhalt besteht ja lediglich in der Uebernahme von Ge-schäftsbesorgnugen. Da diese Uebernahmen aufgehoben sind, so ist damit das ganzeKommissionsverhültniß gelöst. Aber nach § 26 K.O. besteht ein Anspruch des Kom-missionärs auf Entschädigung. Durch den Konkurs des Kommissionärs ist das Ver-hältniß nicht ohne Weiteres gelöst, hier greifen vielmehr die §Z 17ffg. K.O. Platz.1>) Die Auuahme kollidirender Aufträge ist dem Kommissionär verwehrt. DasA»m.2S.folgt aus seiner ganzen Vertrauensstellung (vergl. Z 381, nach früherem RechtR.O.H. 7 S. 90).
L. Die dinglichen Wirkungen des Kommissiousverhkltiiisses d. h. die Frage des Uebcrgmiges Anm.sv.von Eigenthum und Besitz.
1. Diese Wirkungen sind im H.G.B, nicht geregelt. Es entscheiden daher diesonstigen Bestimmungen. Gegenwärtig befaßt sich damit, soweit es sich um Werth»Papiere handelt, Z 7 des Bankdepotgesetzes, d. h. des Gesetzes betr. die Pflichten derKaufleute bei Ausbewahrnug fremder Werthpapiere vom 5. Juli 1896, nach welchem dieAbsenkung des Stückeverzeichuisscs vom Koiuiuissionär an den Kommitteutcn Eigcuthums-übcrgaug bewirkt. Doch ist hiermit weder eine absolute Zeitgrenze, noch eine absoluteVoraussetzung für den Eintritt des Eigcuthumsllbergauges festgesetzt worden. Vielmehrgelten daneben die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Eigen-lhumsübergaug, und zwar steht der Z 7 des Depotgesetzcs mit den sonstigen einschlägigenVorschriften des Civilrechts in einem Verhältnisse gegenseitiger Subsidiarität: immerkommt diejenige Vorschrift im Einzelfall zur Geltung, nach welcher derKommittent das Eigenthum früher erwirbt (Z 7 des Depotgcsetzes). Außer-dem kommen die sonstigen Vorschriften des Civilrechts bei allen übrigeuGegenstäudeu außer Werthpapieren allein zur Anwendung.
2. Dies vorausgeschickt, sind nun der ß 7 des Depotgesetzes und die Vor-Anm.ss.schriften des sonstigen bürgerlichen Rechts des Näheren zu betrachten.