über die Führung des Handelsregisters.
1607
H 33. Urtheile, durch die ein in das Register eingetragener Beschluß der Generalver-sammlung rechtskräftig für nichtig erklärt ist, sowie die gemäß Z 144 Abs. 2 des Reichsgesctzcsüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügte Löschung eines Beschlusses sindmittelst eines Vermerkes, der den Beschluß als nichtig bezeichnet, in diejenigen Spalten desRegisters einzutragen, in welche der Beschluß eingetragen war.
K 34. Soll eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesell-schaft mit beschränkter Haftung als nichtig gelöscht werden, so ist in der nach Z 142 Abs. 2, Z 144Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehendenBenachrichtigung, sofern der Mangel bis zur Löschung geheilt werden kann, auf diese Möglichkeitausdrücklich hinzuweisen.
Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Gesellschaft als nichtigbezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Gesellschaft durch rechtskräftiges Urtheil für nichtigerklärt ist.
Z 35. Bei dem Ucbergaug einer in Abtheilung L eingetragenen Firma ans einen Einzel-kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person ist die Firma an der bisherigenStelle im Register zu löschen und unter einer anderen Nummer an einer neuen Stelle — undZwar im Falle des Ucberganges auf einen Eiuzelkaufmann, eine offene Handelsgesellschaft odereine Kommanditgesellschaft in Abtheilung ^. — einzutragen; dabei ist an jeder der beiden Stellenin der Spalte „Bemerkungen" auf die andere Stelle zu verweisen.
IV. Aebevgangs- und Schluszbestimmunaen.
8 36. Für die Firmen, welche vor dem 1. Jannar 13M eingetragen sind, werden diebisherigen Register bis auf Weiteres fortgeführt. Neue Eintragungen bei diesen Firmen erhalten,wenn sie in den bisherigen Registern erfolgen, an der nach den bisherigen Vorschriften dafürbestimmten Stelle ihren Platz.
Im Falle der Löschung einer in die bisherigen Register eingetragenen Firma ist von denRegistergcrichtcu, bei denen bisher ein besonderes Prokurcnregister geführt wurde, iu diesemzugleich das Erlöschen der für die erloschene Firma eingetragenen Prokuren zu vermerken.
H 37. Auf eine allmähliche Uebcrtraguug der vor dem 1. Januar 19M eingetragenenFirmen in die neuen Register ist thuulichst Bedacht zu nehmen. In diese sind die bisherigenEintragungen nur insoweit aufzunehmen, als es zur Darstellung des bei der Vornahme derUebertragung vorhandenen Ncchtszustandcs erforderlich ist. Ist von dem Inhaber des Handels-geschäfts eine Prokura ertheilt, so ist diese, auch wenn sie in eine besondere Abtheilung desbisherigen Registers eingetragen war, bei Uebertragung der Firma in die neuen Register mit-zuübcrtragen.
In dem bisherigen Register ist auf die Stelle des neuen Registers, wohin die Uebertragungerfolgt ist, und au dieser Stelle in der Spalte „Bemerkungen" auf die Nummer und Stelle derbisherigen Eintragung zn verweisen. Diese ist in allen Spalten roth zu unterstreichen.
8 38. Die Uebertragung ist mit der Angabe, in welcher Art und in welchem Umfangesie bewirkt werden soll, von dem Richter zu verfügen und von dem Gerichtsschreibcr zu bewirken.Dieser hat den Ucbertraguugsvermerk in der Spalte „Bemerkungen" unter Angabe des Tagesder Uebertragung zu unterschreiben.
8 39. Die Uebertragung in die neuen Register mnß erfolgen, wo nach den bisherigenVorschriften eine Uebertragung an eine andere Stelle des Registers zu bewirken war. Sie istin der Regel auch daun zu veranlassen, wenn bei einer vor dem 1. Januar 1990 eingetragenenFirma eine neue Eintragung erfolgen soll.
H 40. Eine öffentliche Bekanntmachung der Uebertragung findet nicht statt. Ist gleich-zeitig eine neue Eintragung bewirkt, so bewendet es hinsichtlich ihrer bei den allgemeinen Vor-schriften über die öffentliche Bekanntmachung.
Die Uebertragung ist den Betheiligten unter Mittheilung von dem Inhalte der neuenEintragung bekannt zu machen.
Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind die Beteiligtenvorher zu hören.