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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1608
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1603

Verfügung des Preußischen Justizmiuistcrs

K 41. Wird im Geltungsbereiche des Eiuführungsgesctzes znin Allgemeinen DeutschenHandelsgesetzbuche sür das vormalige Königreich Hannover vom 5. Oktober 1864 eine vor dem1. Januar 1900 eingetragene Firma, bei der eine Abweichung von dem ehelichen Güterrccht imRegister vermerkt war, in das neue Register übertragen oder eine derartige Firma als solcheeines Mindcrkaufmanns im bisherigen Register gelöscht, so ist in diesem bei der Ucbcrtragungoder Löschung anzugeben, daß dadurch der Vermerk über die Abwcichuug von dem ehelichenGütcrrechte nickt betroffen ist. Dieser Vermerk ist nicht roth zu unterstreichen.

H 42. Eiutragungeu, die den Gntcrstand einer vor dem 1. Januar 1WV geschlossenenEhe betreffen, sind uach Anhörung der Bctheiligten von Amtswcgcn zu löschen, wenn das Register-gcricht von der Auslösung der Ehe zuverlässige Kenntniß erhält.

H 43. Nach dem 1. Jannar 1900 ist unverzüglich ans die Anmeldung derjenigen Firmenhinznwirkcn, die abweichend von dem bisherigen Rechte künftig in das Register einzutragen sind.

Ebenso ist die alsbaldige Löschung derjenigen Eintragungen hcrbciznsühren, die ans Grunddes bisherigen Landesrechts bewirkt, in Zukunft aber unzulässig sind.

Endlich ist alsbald zu veranlassen, daß die bestehenden Aktiengesellschaften und Kommandit-gesellschaften ans Aktien, deren Firma aus Pcrsouennamen zusainmcngcfetzt ist und nicht erkennenläßt, das; eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Inhaberin ist, einedem Z M des Handelsgesetzbuchs entsprechende Bezeichnung iu die Firma aufnehmen.

H 44. Dem Registergerichtc der Hauptniederlassung ist die Eintragung einer Zweignieder-lassung, anch wenn sie vor dem 1. Jannar IM erfolgt ist, behufs Eintragung eines ent-sprechenden Vermerkes mitzutheilen. Die Mittheilung unterbleibt, wenn die Errichtung derZweigniederlassung bereits in dem Register der Hauptniederlassung vermerkt nnd dies demRegistergerichtc der Zweigniederlassung bekannt ist.

Z 45. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1S00 in Kraft.