Schulhygiene.
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halb auch zahlreiche Vorschlüge gemacht und verschiedene Mvdelleeingeführt wurden. Uuter denen, die sich auf diesem Gebiete aus-gezeichnet haben, sind zn nennen: Cohn, Fahrncr, Buchner,Buhl-Linsmeyer, Bapterosses, Eiseuhut, Löffel, Sand-berg, Kaiser, Lickroth, Vandenesch, Peard, Kunze u. a. m.
Der zustäudige ärztliche Vorstand der Schulen ist der Amts-arzt (Physikns). Da aber derselbe mir Arbeiten der verschieden-sten Art überhäuft und deswegen nicht in der Lage ist, allenan ihn gestellten Anforderungen zu genügeu, so wurde die Schul-arztfrage aufgerollt, welche einen lebhaften Streit hervorgerufenhat. Man sah in der Aufstellung besonderer Schulärzte eineGefährdung der Autorität der Lehrer und auch eine Beein-trächtigung der Rechte des Hausarztes. Auf dem internationalenKongreß für Hygieine in Genf (1882) stellte Cohn eine Reihevon Schlußsätzen auf, die ohne Debatte angenommen wurden: alleSchulen sind staatlich auf ihre hygieinischen Einrichtungen hin zuuntersuchen und zu revidieren. Der Staat ernennt einen Miui-sterial-Schularzt und Regiernngs-Schulärzte, welche im Ministeriumund in den Regieruugskollegien Sitz und Stimme haben. Allediejenigen Schulen, welche hygieinische Schäden zeigen, sind un-barmherzig zu schließen und jede Schule muß einen Arzt haben,der aus der Zahl der praktischen Ärzte gewählt werden kanu. DieserArzt soll Sitz nnd Stimme im Schnlvorstande haben und darfnicht mehr als 1000 Kinder beaufsichtige«. Bei Neubauten ist vonihm der Bauplan und der Bauplatz zu begutachten. Seine An-ordnungen betreffs der Zahl, Lage und Große der Fenster, derHeiz- und Nentilations-Einrichtungen, der Klosetts, sowie der Sub-sellien muß Folge geleistet werden. Zu Anfang jeden Schuljahreshat der Schularzt die Pflicht, die Kinder nach der Größe zumessen nnd dementsprechend die Subsellien anzuweisen, er mußferner die Sehfähigkeit der Kinder bestimmen und Refraktions-anomalien zur Kenntnis nehmen. Dunkle Plätze, ungeeignetesSchul-Mvbiliar, schlecht gedruckte Schulbücher sind zu eutferneu.Der Tchularzt hat das Recht, jeder Unterrichtsstunde beizuwohnenund muß mouatlich einmal alle Schulzimmer während des Unter-richtes besuchen, um die Heizung, Ventilation und Beleuchtung zn
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