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1848 bis 1871: Die Revolution von 1848 und 49.
Neue Religionsgcsellschasten dürfen sich bilden; einer Aner-kennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.
§ 18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oderFeierlichkeit gezwungen werden. >
§19. Die Formel des Eides soll künftig lauten: So wahrmir Gott helfe.
§ 20. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nnr von derVollziehung des Civilaktes abhängig; die kirchliche Trauung kannnur nach der Vollziehung des Civilaktes stattfinden.
§ 21. Die ReligionSverschiedcnheit ist kein bürgerliches Ehe-hindernis.
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behördengeführt.
§22. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
§ 23. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unterder Oberaufsicht des Staates und ist, abgesehen vom Religions-unterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.
§ 24. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zuleiteu und an solchen Unterricht zu erteilen, steht jeden: Deutscheufrei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nach-gewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.
Z 25. Für die Bildung der deutschen Jugend soll dnrchöffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden.
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oderPflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für dieunteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
§26. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.
Der Staat stellt nnter gesetzlich geordneter Beteiligung derGemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volks-schulen an.
Z 27. Für den Unterricht in Volksschulen und niederenGewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt. Unbemittelten soll aufallen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden.
Z 28. Es steht einem jeden frei, seinen Beruf zu Wahlennnd sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.