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Zentrale, die die Statistik über den Verkehr führte, für dieVerbreitung und Einhaltung der Beschlüsse unter den Be-teiligten sorgte, die regelmäßigen Revisionen der einzelnenUnternehmungen vornahm und die Kompensationssummenfestsetzte, die die Teilnehmer des Pools einander zu Zahlenhatten.
Diese Kompensation ist das eigentliche Wesen desPools. Von der Annahme ausgehend, daß der einzelnen Linieein Anteil von dem Beförderungspreis verbleiben solle, derausreiche, die Selbstkosten zu decken, wurde eine sogenannteKompensationsrate vereinbart, die ursprünglich, wie erwähnt,auf M. 60,— angenommen wurde, später sich aber erhöhte.Mit diesem Satze wurden die Linien, die ihren Anteil nichthereingefahren hatten, von denen, die ihren Anteil überschrittenhatten, „kompensiert". Blieb eine Linie mit ihrer Beförderunghinter ihrem Anteil wesentlich zurück, so konnte sie entwederihren Beförderungspreis ermäßigen, um dadurch mehr Passa-giere für sich heranzuziehen, oder aber es konnte eine Erhöhungder Preise derjenigen Linie, die zu viel befördert hatte, verlangtwerden.
Einen erheblichen Raum im Rahmen des Pools nahm dieEinrichtung des Schiedsgerichts in Anspruch. Ent-sprechend der überragenden Stellung der deutschen Gesellschaftenwurde das deutsche Recht als maßgeblich angenommen, undda zur Zeit der Begründung des Pools ein einheitliches bürger-liches Recht in Deutschland noch nicht bestand, dasjenige Rechtals maßgeblich bezeichnet, das in Köln, wo die Begründungdes Pools stattfand, und wo im Laufe der Zeit alle wichtigen