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II. DAS GOLDGELD IN VALUTAEISCHER STELLUNG.
sie behandelte das Goldgeld valutarisch. Mau besaß also zujener Zeit ein valutarisches Goldgeld mit Barverfassung undnotales Silbergeld in akzessorischer Stellung. Und es wäre nureine gesetzliche Bestätigung des de facto bestehenden Zustandesgewesen, wenn der vom Direktor der Münze 1861 gemachteVorschlag ausgeführt worden wäre, der dahin lautete, „die Aus-münzung von Silberdollars ganz einzustellen oder diese nur nochals ,subsidiary coins‘ auszuprägen“.
In dieser Richtung bewegten sich die Gesetze von 1849,1851 und in gewissem Sinne auch die Akte von 1857. Sie be-schäftigten sich alle nur mit dem Silbergeld als solchem, ließendagegen seine (akzessorische) Stellung zum Goldgelde unberührt.Eine Änderung in dieser Beziehung trat bis zum Jahre 1863,dem Ausbruch des Bürgerkrieges, nicht ein. Auch der Charakterder Goldmünzen blieb während dieser Zeit unverändert.
4. DIE GESETZE VON 1849, 1851, 1853 UND 1857. VER- ~SUCHE ZUR SCHAFFUNG UND ERHALTUNG DER MÜNZEDES KLEINVERKEHRS.
Wir haben gesehen, aus welchen Gründen die Silber-münzen nach 1834 resp. 1837 aus dem Umlauf verschwanden.Das war ein großer Übelstand. Er machte sich um so mehrgeltend, als er die kleinen Stücke betraf, die im Verkehr destäglichen Lebens gar nicht zu entbehren sind. Man rief daherallenthalben nach Abhilfe. Das einzige, was die Regierung darauf-hin tat, war: sie verfügte laut Gesetz vom 3. März 1849 die Aus-prägung eines goldenen 1 Dollarstückes sowie eines zu 20 Dollar.Letzteres wurde übrigens ebenso wie das am 21. Februar 1853eingeführte 3 Dollarstück laut Akte vom Jahre 1890 wieder be-seitigt. Davon, daß die Vereinigten Staaten mit der Schaffungoben genannter Münze ihren Übergang zur Goldwährung doku-mentiert hätten, wie auch behauptet worden ist, kann natürlichkeine Rede sein. Diese Ausprägung war eine rein münz-tech-nische Maßnahme, die mit der Währung als solcher wenigstensnach u. A. nichts, auch gar nichts zu tun hatte und zu tun habenkonnte. Man braucht ja nur Deutschland, Frankreich , Oster-