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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
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I. DIE BANKNOTENWÄHRUNG BIS APRIL 1790.

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auch der parazentrische; es sollte nur der apozentrische An-nahmezwang - Vorkommen.

Die provisorischen Anleihescheine waren also ausschließlichForderungs- oder Wertpapiere. Eine zirkulatorische Befriedigungwie beim Papiergeld war nicht möglich. Nahm sie jemand inZahlung, so lag keine solutio, sondern eine datio in solutum vor.

Al l dieses bedarf keiner weiteren Ausführungen; es wider-spricht jeglicher Logik, wenn ein Staat (apozentrisch) ein Papieraufdrängt, bei allen anderen Zahlungen aber ihm den Annahme-zwang ausdrücklich aberkennt.

Aber selbst wenn wir annehmen würden, der Staat hättestatt dieser Wertpapiere Papiergeld valutarisch gehandhabt, sowäre auch dann noch der Zahlungsmodus des arrets zu ver-urteilen gewesen.

Gesetzt, der Staat hätte einige Zahlungen in Papiergeld,andere in Hartgeld, andere in bestimmten Verhältnissen in beidenbezahlt. Eine solche apozentrische Verwendung der Geldartenist aber vom Standpunkt des Staates aus betrachtet auf dieDauer unmöglich und auch verderbenbringend. Vielmehr istdie Existenz einer einzigen valutarischen Geldart ein Haupt-erfordernis eines geordneten staatlichen Geldwesens.

Das arret vom 16. August 1788 verstieß also gegen eineReihe logischer Erfordernisse.

Es ist durchaus glaubhaft, wenn uns historisch bezeugtwird, daß schon allein der Erlaß des Gesetzes im Verkehr großeBestürzung hervorrief.

In Kraft treten sollte es am 1. September, weil erst bisdahin die erforderlichen Scheine fertiggestellt sein konnten.Diesen Termin erlebte Brienne nicht mehr als Minister, denndas arret führte schon 10 Tage nach dem Erlaß den Sturzseines Urhebers herbei. Die erste Maßnahme Neckers, der vomKönig darauf zum Finanzminister berufen wurde, war die Auf-hebung dieses widersinnigen Gesetzes 1 ) und die In-Aussicht-stellung der valutarischen Handhabung von Hartgeld. Schon

') Arret vom 14 Dez. 1788.

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