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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
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II. DIE PAPIERGELD-WÄHRUNG.

dadurch bewirkte Necker, daß die Staatspapiere an einem Tageum fast 30°/o stiegen. 1 )

Am 18. August, also 2 Tage nach dem Erlaß des ebenerwähnten arrets, erging noch ein anderes. Der Staat schuldeteder caisse descompte wiederum bedeutende Beträge und wargerade jetzt, wo die Bank dringend Barmittel zur Einlösungder Noten des bestürzten Publikums bedurfte, zur Rückzahlungaußerstande. Um der Bank ein Äquivalent zu gewähren undsie vor dem Gesetze zu rechtfertigen, wurde die Einlösung derBanknoten in Effekten und Wechsel unter Abzug des Diskontsfür genügend erklärt; ferner wurden die Gerichte angewiesen,einer Klage auf Einlösung in Hartgeld bis zum 1. Januar 1789nicht stattzugeben. Wichtig wurde namentlich, daß die Bank-noten von allen öffentlichen und privaten Kassen in Zahlunggenommen werden mußten; dies galt aber nur für Paris undzunächst nur bis zum 1. Januar 1789. Diese Frist wurde jedochdurch 2 arrets 2 ) nacheinander bis zum 31. Dezember 1789 ver-längert.

Die beiden arrets vom 16. und 18. August 1788 zeigenuns, daß es dem Staat nicht mehr gelingen wollte, die Barver-fassung aufrecht zu erhalten. Das zweite arret wurde nichtwie das erste von Necker aufgehoben, vielmehr gab es Anlaßzum Eintritt der Banknotenwährung.

Necker sah sich bei der schlechten Finanzlage des Staatesgezwungen, Anleihen bei der caisse descompte aufzunehmen.Meistens waren es reine Darlehen; sie waren bis auf eine Anleihevon 25 Millionen livres im Januar 1789 3 ) alle geheim.

Necker drang wahrscheinlich darauf, daß die Bank ihmdie Darlehen in Hartgeld auszahlte und nicht in Banknoten,schon deshalb, weil er wünschte, daß die Anleihen geheimblieben. Die Bank konnte seinem Drängen um so wenigerwillfahren, als die Anleihen häufiger wurden.

) Vührer, Histoire de la dette publique en France, I, S. 322.

s ) Arret vom 29. Dezember 1788 und vom 14. Juni 1789.

3 ) Arret vom 17. Januar 1789.