1. DIE BANKNOTENWXHRUNG BIS APKIL 1789.
21
Eine feste Währung hatte der französische Staat nichtmehr seit Herbst 1788. Das valutarische Geld wechselte;der Staat zahlte in der Geldart, die er gerade zur Ver-fügung hatte.
Durch die beständigen Anleihen wurde die caisse d’es-compte immer mehr erschöpft und konnte immer mehr die Dar-lehen nur noch in Noten auszahlen. Außerdem trat in derStaatskasse eine stets wachsende Stauung der Noten ein, weiljedermann vor dem Papiergeld seit Eintritt der UneinlösbarkeitScheu empfand und es zu Zahlungen an den Staat verwendete.Seit Sommer 1789 konnte der Staat seine apozentrischen Zah-lungen nur noch in Banknoten leisten. Durch deren Über-handnehmen sah er sich außerstande, die Noten in subsidiärerStellung zu halten; notales Geld kam in valutarische Stellung,Hartgeld wurde daraus verdrängt; wir haben also jetzt für dasWährungsgeld Notal Verfassung mit papierenen Platten. Auchin den Provinzen wurden die Banknoten — allerdings etwasspäter — valutarisch gehandhabt und wahrscheinlich durch dieRechtsprechung zu Kurantgeld gemacht. Im August 1789 wiesdas Silbergeld schon ein positives Agio von 2°/o auf.
Der Übergang von der Silberwährung zur Banknoten-währung war obstruktioneil und sinkend; der Staat war zuschwach gewesen, die Silberwährung aufrecht zu erhalten.
Unter der jetzt herrschenden Papiergeldwährung war eineautomatische Regelung des Wechselkurses ausgeschlossen. Eshätte zu seiner Aufrechterhaltung einer zielbewußten und sach-verständigen Leitung der exodromischen Maßregeln unter Staats-hilfe bedurft.
Das scheint Necker am 14. November 1789 mit der Ein-bringung seines Entwurfes über die Errichtung einer vom Staateunterstützten, privilegierten Nationalbank beabsichtigt zu haben.Das Gesetz aber, das am 19. und 21. Dezember 1789 aus denlangwierigen Beratungen der Nationalversammlung hervorging,war um ein gutes Stück minderwertiger als Neckers Vorlage.Es brachte nicht die gewünschte Organisationsänderung der