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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
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II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.

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caisse descompte. Ihr allein blieb es Vorbehalten, ohne Er-munterung oder Unterstützung von seiten des Staates mit eigenenMitteln staatliche Währungspolitik zu treiben. Das tat sie auseigenem Antrieb durch möglichst zahlreiche Einlösung derBanknoten in bar, trotzdem die Einlösung völlig fakultativ war.

Das erwähnte Dekret vom 19. und 21. Dezember 1789bestimmte nur, daß die Banknoten Zwangskurs behalten sollten.Ferner sollte die caisse descompte dem Staat ein Darlehen inihren Noten gewähren; dazu wurde eine Kapitalserhöhung vor-gesehen. Die Rückzahlung des Darlehens an die Bank vom1. Januar 1791 ab wurde gleichzeitig angeordnet. Das gleicheDekret verfügte sonderbarerweise, die Bank müsse vom 1. Juli1790 ab ihre jetzt valutarischen Noten in Bargeld einlösen,und von dann ab solle sowohl ihr epizentrischer wie ihr anepi-zentrischer Annahmezwang auf hören, mit anderen Worten, essollte wieder die Silberwährung beginnen.

Schon dadurch bewies die Nationalversammlung, wiewenig einsichtig sie war: Der Staat, in seiner finanziellen Not,schrieb der emittierenden Bank von einem bestimmten Termineab die Einlösung des jetzt valutarischen Papiergeldes in jetztakzessorischem Silbergelde vor, während man das Aufhören derPapiergeldwährung noch gar nicht absehen konnte. Diese An-ordnung sollte anscheinend nur das Publikum beruhigen, kamaber natürlich nicht zur Ausführung. 1 )

Praktisch unbedeutend waren während der Banknoten-währung die staatlichen Wertpapiere, welche durch das Dekretvom 19. und 21. Dezember 1789 geschaffen wurden. In diesemDekret ist zum ersten Mal die Rede von Assignaten und zwarvon 400 Millionen livresassignats sur la caisse de lextra-ordinaire. Es waren 5°/oige Forderungsscheine von je10 000 livres, die von der caisse de l'extraordinaire eingelöstwerden sollten. Diese wurde gebildet aus allen außerordent-lichen Einnahmen, insbesondere von dem Ertrag der einmaligensogenannten patriotischen Steuer, dem Erlös aus dem Yerkauf

) Proclamation du Roi vom 27. Juni 1790.