Druckschrift 
Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
Entstehung
Seite
67
Einzelbild herunterladen
 

3. DER INTERVALUTARISCHE KURS.

67

Die ersten Staatsnoten waren keine förmlichen, sondernhatten das Äußere von Banknoten. Deshalb betrachtete sieauch damals noch die caisse descompte lediglich als ihre Notenund löste sie fakultativ in Hartgeld ein. Um ihren Plandurchzuführen, mußte sie Hartgeld, d. h. eine Ware mitschwankendem Preise, größtenteils im Auslande mit bedeutendemDisagio kaufen. Mit dem teuer erkauften Hartgelde löste siedann, soviel sie gerade konnte, Noten in Paris ein. Die caissedescompte war nämlich in dem Irrtum befangen, die Einlösungder Noten müsse in barem Guide erfolgen. Sie wußte nicht,daß die Einlösung von Banknoten in valutarischem Gelde statt-zufinden habe, schon deshalb nicht, weil sie den Begriff desvalutarischen Geldes nicht kannte.

Hätte die Bank ihren Plan, die Einlösung aller schein-baren Banknoten, durchführen können, so hätten in der Tat dieEdelmetallmünzen kein positives Agio erhalten können. Dazuwar sie natürlich zu schwach. Die Einlösung in akzessorischemHartgelde war unter den obwaltenden Umständen, bei derständig zunehmenden Vermehrung des Papiergeldes völligzwecklos. Die wenigen Einlösungen zum Nominalbetrag warenwie ein Tropfen auf einen heißen Stein.

Die konstituierende Nationalversammlung begriff, daß diecaisse descompte die Einlösungen nicht ihren Statuten zuliebevollzog, sondern im öffentlichen Interesse zu handeln suchte,und beschloß, ihr nachträglich die erlittenen Verluste zuersetzen. J )

Bei richtiger Erkenntnis der Sachlage hätte man ganzanders verfahren müssen und hätte unter Aufwendung dergleichen Opfer, wie sie die caisse descompte gebracht hatte,einige Erfolge erzielen können. Der Staat hätte von vorn-herein die Bank veranlassen und ihr sofort Mittel zur Ver-fügung stellen müssen, daß sie den französischen Wechselkursdurch Börsenoperationen, wenn auch nicht auf der Höhe zuerhalten, so doch ihn vor weiterem Fallen zu behüten suchte.

*) Dekret vom 4. Juni 1790.

5*