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Es hätte auch eine auswärtige Bank mit dieser Aufgabebetraut werden können.
Diese Einlösungen der caisse d’escompte fielen in derHauptsache in das Jahr 1789 und in die erste Hälfte desJahres 1790; in der zweiten Hälfte machten die scheinbarenBanknoten den förmlichen Staatsnoten Platz. Zu deren Ein-lösung fühlte sich die caisse d’escompte nicht mehr verpflichtet.
Die Nationalversammlung merkte den sinkenden Wechsel-kurs auch während der „reinen“ Assignatenwährung, ebensozu ihrem Schrecken das positive Agio des Goldes und Silbers.Sie glaubte, daran sei die mangelnde Deckung der Assig-naten schuld.
Ihr Gedankengang war folgender, wie er uns in zahl-reichen Gesetzen und Gesetzesbegründungen entgegentritt. Sieglaubte mit den Assignaten Staatsnoten von ganz besondererQualität zu schaffen. Sie sollten nämlich auf die große Masseder konfiszierten Nationalgüter „hypotheziert“ sein. „Desassignats emporteront avec eux hypotheque, privilege etdelegation spöciale, tant sur le revenu que sur le prix desditsbiens“. ■)
Ihnen sollte also der Ertrag und Yerkaufspreis derNationalgüter haften.
Die Hypothezierung dachten sich die Nationalversamm-lungen wie folgt:
Ging auf Grund von Verkäufen der Nationalgüter 2 ) Hart-geld ein oder warfen diese sonst Erträge in Hartgeld ab, sosollten diese Einkünfte zur Einlösung von Staatsnoten ver-wendet werden. Sobald eine Million in Silbergeld beisammenwäre, sollten Assignaten zum Zweck der Einlösung ausgelostwerden. Diese Vorschrift, die eine Einlösung des valutarischenGeldes in akzessorisches verlangte, wurde nie praktisch.
Etir die Fälle, daß die erwähnten Zahlungen auf National-güter in Assignaten gemacht würden, sollte die Hypothezierung
*) Dekret vom 16. und 17. April 1790.
s ) Sie wurden meistens durch Vermittlung der Gemeinden versteigert.