76
II. DIE PAPIERGELD-WÄHRUNG.
„Immerhin war es gelungen, clen Assignatenkurs vonJuli 1793 bis Weihnachten von 23 auf 40°/o zu heben trotzder in dieser Zeit erfolgten Kreierungen im Betrage von2500 Millionen livres und der regelmäßigen monatlichenEmissionen. Hauptursache werden die drakonischen Strafbe-stimmungen gewesen sein, welche den Zwangskurs des Papier-geldes in der energischsten Weise sanktionierten. Bei jederWiederholung einer solchen Bestimmung schnellte der Assig-natenkurs momentan bedeutend in die Höhe, um sofort wieder,allerdings nicht mehr so tief wie er vordem gestanden, zufallen. Es gelang denn auch, denselben bis zum Sturze derSchreckensherrschaft auf durchschnittlich 36°/o zu erhalten.Erst nach dem Sturze Robespierres fiel er zunächst unter 20°/ound von brumaire IV (Okt. bis Nov. 1795) an unter l°/o dosNominalwertes.“
Die erwähnten Strafbestimmungen sind 4 Dekrete, datiertvom 11. April, 1. August, 5. September 1793 und 10. Mai 1794.Das Dekret vom 11. April verbot unter Kerkerstrafe haupt-sächlich den Verkauf und Ankauf von Edelmetallmünzen alsWare. Das Dekret vom 1. August bestrafte denjenigen, derAssignaten in Zahlung zu nehmen sich weigerte, oder solchemit Verlust ausgab oder annahm. Das vom 5. September gabim großen und ganzen die gleichen Bestimmungen, nur drohtees, falls der Delinquent eine staatsfeindliche Absicht hatte,die Todesstrafe an. Das vom 10. Mai rekapitulierte im allge-meinen die Dekrete und verschärfte die prozessualen Anord-nungen. Aus der bloßen Vergleichung der Gesetzesdaten unddem Zeitpunkt des sogenannten Emporsclmellens des Assig-natenkurses ergibt sich aber, daß diese Lösung nicht befriedigenkann. Da der Wechselkurs kommerziell, nicht durchautoritativen Staatsakt bestimmt wird, sind solche drakonischeStrafbestimmungen für eine günstige Gestaltung des Wechsel-kurses wenig geeignet; ein Staat, der zu solchen Mitteln greift,flößt dem Ausland kein Vertrauen ein.
Im April 1793 und Mai 1794 sank der Wechselkurs, im