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KAPITEL V.
Der Preis der Kälber beträgt stets 2 /s des Preises destodten Gewichts, d. i. dos Preises, den der Fleischer durchden Detailverkauf des Fleisches erlangt: Ein ganz merk-würdiges Beispiel einer vertragsmässigen Theilung des vomConsumenten bezogenen Erlöses unter den Rohproduzentenund den gewerblichen Verarbeiter. Eine Uebervortheilungdes Bauers durch den Fleischer wird hierbei von ersteremnicht gefürchtet, da die Marktpreise des Fleisches ja stetsallgemein bekannt werden.
Für ein Kalb von 3 Wochen werden auf diese Weisegewöhnlich 35—40 fr. eingenommen.
Eine andere bestimmte Vertheilung des Erlöses findetsich beim Verkauf der Ochsen. Hier zahlt der Fleischer2 Sou vom Pfund mehr, als er das Fleisch verkauft. Dabeiwerden aber die Haut, der Kopf, die Gedärme und dieKnochen bis zum Knie nicht mit eingerechnet, sondern demFleischer als Aequivalent für den Mehrpreis und als Gewinnüberlassen. Der Ochse wird erst 20 Stunden nach demSchlachten gewogen, weil sonst die grössere Feuchtigkeit desFleisches dem Fleischer Nachtheil bringen würde.
Ob die Nachzucht des Rindviehes wirklich nur durchdie von der gesetzlich eingesetzten Schaukommission ange-nommenen Stiere erfolgt, habe ich nicht mit Sicherheit fest-stellen können. Jedenfalls gehören die Andersfälle zu denAusnahmen. Ausser Bassenberg hat jede Gemeinde min-destens einen Zuchtstier; Grube, Gereuth, Diefenbach undMeisengott haben je zwei, Steige und Breitenbach 3 undErlenbach 5.
In den letzten beiden Gemeinden ist das Halten vonZuchtstieren zu einem öffentlichen Amt geworden. In Erlen-bach muss der Bauer, welchem es übertragen ist, zwei Stiereerster oder zweiter Klasse und einen Kälberstier halten.Von der Gemeinde erhält er hierfür eine „Prämie“ von 300Mark jährlich und von den Privaten für jeden Sprung 1,20Mark. Neben diesen amtlichen Stierhaltern gibt es nun nochzwei Concurrenten, die ihre Stiere für 0,80 Mk. springenlassen. Die Concurrenz ist jedoch ertragbar, weil die Qua-