12
I. ABSCHNITT
der uns ja hier zunächst beschäftigt, wäre diese Annahmeungerechtfertigt. So wurde am 14. April 1806 eine „All-gemeine Strom-, Deich- und Ufer-Ordnung für Ostpreussen und Litthauen“ erlassen. In dieser linden sich genaue Vor-schriften für die Instandhaltung der Leinpfade (Treidel-dämme), für die Beseitigung aller Hindernisse aus demFlussbette, über das Flössen losen Holzes u. a. Von dem-selben Tage ist datiert eine Strom-Ordnung für den grossenund kleinen Friedrichsgraben in Ostpreussen . 31 ) Allerdingshaben diese Anordnungen zum Teil andere Gegenständebehandelt wie die Dresdener Commission; von Aufhebungder Abgaben, welche dort ebenfalls bestanden, ist in ihnenkeine Rede. Aber ihr Endzweck ist doch, wie auch aus-drücklich angegeben wird, vor allem auf die Hebung derSchiffahrt und des Handels gerichtet. Von einem grossen,internationalen Verkehr, wie er auf der Elbe bestand, warhier nicht viel zu merken; es handelte sich nur um denVerkehr zwischen Königsberg einerseits und dem ost-preussischen Hinterland und den litthauischen Niederungenandrerseits. Die Bedeutung dieser Verordnungen kann viel-leicht noch erhöht werden, da sie den Eindruck hinterlassen,als wären sie der Anfang gewesen zu einer ganzen Reihe,welche mutatis inutandis die in Frage stehenden Materienauch in den anderen Provinzen regeln sollten. Dass darausnichts wurde, dafür genügt wohl der Hinweis darauf, dasssie im Jahre 1806, kurz vor dem politischen Zusammen-sturz, erlassen sind.
Auch in der Convention zwischen dem Königreich West-phalen und dem Königreich Preussen vom 14. Mai 1811,welche die Angelegenheit der Elbe als eines Teiles der Grenzeregelte, wird in § 2 angeordnet, dass in betreff der Schiff-fahrts-Polizei, der Erhaltung des Flusses, seiner Deiche,der Leinpfade, der Uferhauten und Anpflanzungen und derim Fall von Überschwemmungen und Austritt der Ufer zunehmenden Massregeln gleichförmige Reglements erlassenwerden sollen. Der Artikel 8 des § 2 sagte ganz all-gemein: „Um so viel als möglich den Handel und die Schiff-fahrt auf der Elbe zu begünstigen, verpflichten sich beide