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II. ABSCHNITT
einzelner Zölle zur grossen Befriedigung der Kaufmannschaft,besonders in Breslau und Frankfurt , ausgesprochen. DasGesetz vom 26. 5. 1818 hatte in § 17 den Best der Binnen-zölle mit Ausnahme der in § 20 erwähnten Gebühren be-seitigt. Bereits in § 2, d, der Verordnung vom 11. 6. 1816war gesagt worden, dass auch mit den noch bestehenbleibenden Wasserzöllen im märkischen Stromgebiet der Elbealsdann eine Veränderung eintreten würde „wenn die Elb-zoll-Verfassung geordnet werden kann.“ Es ist daher untersolchen Umständen dem preussischen Staate nicht allzuhochanzurechnen, dass er in Dresden , als die Frage der Erheb-ungsämter auf die Tagesordnung kam, sofort erklärte, dasser seine 15 Elbzollämter unter gewissen Bedingungen auf2 herabsetzen wolle. 80 ) Es war dies sogar notwendig, wenndie preussische Finanzpolitik, wie sie seit 1814 agirte, con-seciuent handeln wollte und die Steuerreform durchgeführtwerden sollte. Daher erklärte auch der § 20 des Gesetzesvom 26. Mai 1818 ausdrücklich die Beibehaltung derlthein-, Weser - und Elbgefälle „für jetzt“.
Die beiden Zollstätten in Lenzen wurden bereits am1. Januar 1820 mit der in Wittenberge vereinigt. Aller-dings stellt die Elbschiffahrts-Acte vom 23. 6. 1821 in Art.16 das Zollamt zu Lenzuer Fähre wieder her.
Bereits 1820 wurde es den von Hamburg nach Magde-burg oder Berlin fahrenden Schilfern gestattet, den gesamtenpreussischen Zoll erst am Ort der Bestimmung zu zahlen undein Dampfschiffahrtsunternehmer auf der Elbe, John BarnettUumphreys, welcher bei der preussischen Regierung heftigeBeschwerde wegen der Höhe der Elbzölle führte, wollte,wenn auch vergeblich, durchsetzen, dass er auch die dänischen,mecklenburgischen und hannoverischen Zölle erst am Lan-dungsort zahlte, da das Heizen während des Aufenthaltesam Zollhause grosse Kosten verursachte. 81 )
Der Artikel 112 der Wiener Kongressakte verlangtenun, dass die Erhebungsstellen „möglichst“ zu beschränkenseien. Das Rollte heissen, dass nur die Anzahl erlaubt sei,welche zur Kontrolle des Handelsverkehres und zur Siche-rung der zur Unterhaltung des Flusslaufes notwendigen