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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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II. ABSCHNITT

eine zu hohe Besteuerung in Preussen , besonders des Zuckers,des Tabaks und des Weines, zurück. 91 )

Die meisten Schwierigkeiten bei den Verhandlungenüber diese Zustände bildete, wie schon bemerkt, der seitder Auflösung des alten Reichsverbandes überall und beijeder Gelegenheit hemmende, oft ins Grenzenlose gehendeSouveränitäsdünkel mit seinem Wahlspruch: Noli me tangere. 92 )Dieser Dünkel war bei den deutschen Staaten um so grösser,je machtloser sie waren. Was wollte die preussische Regier-ung machen, wenn der anhaltinische Abgesandte in derDresdener Commission auf alle Beschwerden Preussens stummblieb und natürlich nichts zu antworten wusste, wenn diepreussische Regierung rundweg behauptete, dasssich unterden Augen der anhaltinischen Polizei in einem nicht blossdas Finanzinteresse, sondern auch die öffentliche Sicherheitgefährdenden Grade ein Schleichhandel ausbildete, welchersich bis zu gewaltsamen Gebietsverletzungen erstreckte.Die Dresdener Commission war ja ein völkerrechtlichesInstitut, und auf dem Boden des Völkerrechts giebt es nurein eingreifendes Mittel, die Gewalt, mag sie sich nun infeinen diplomatischen Feldzügen zeigen oder mit dem Schwertin der Hand auftreten.

Daher hatte die preussische Handelspolitik in Dresden den Anhaltinern gegenüber keine Erfolge zunächst aufzu-weisen. Auch in der Handels- und Verkehrspolitik kommtdie Einsicht und die Vernunft nicht ganz plötzlich und un-vorbereitet, sondern diese setzen sich erst ganz allmählichfest. Die Entwicklung der Zollverhältnisse des deutschenBundes, nicht zum wenigsten die zwischen Preussen undAnhalt, illustrieren dies trefflich.

Die einzige Konzession, welche in den handelspolitischenVerhandlungen in Dresden von Seiten Anhalts in der Frageder Anzahl der Zollämter erlangt wurde, war die Vereinig-ung der beiden Dessauer Zollämter zu Tochheim und indem Dessauer Elbzollhause. Das lag nun so nahe, dassman diese Konzession geradezu als etwas selbstverständlicheshinnehmen kann. In dieser Frage erklärte in der 28. Sitzung,vom 2. Oktober 1820, der anhaltinische Bevollmächtigte: