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II. ABSCHNITT
3) die Durchfuhrabgabe infolge des Gesetzes vom 26.Mai 1818.
•!) die zum Teil den Beamten zufallenden Nebenab-gaben, sogenannten Accidenzien, unter denen dieRekognitionsgebühr die grösste Bedeutung hatte.Diese besprechen wir am Schluss dieses Abschnittes.
Die Rollen der 15 königlichen Ämter erstreckten sichauf eine lange Reihe Artikel und waren auch für die ein-zelnen Warenarten vielfach nach Unterarten gegliedert. 94 )Tn Bezug auf den Handelsverkehr waren sie längst veraltetund werden daher wohl kaum von den Beamten immerstreng durchgeführt worden sein. Die Abgabenerhebungdarf man sich überhaupt nicht so vorstellen, als wenn siestreng nach dem Tarif vor sich gegangen wäre. Der Zöllnerwar in gewissem Sinne ein kleiner Pascha: er schaltete oftnach augenblicklicher Eingabe und Laune.
Die Lenzener Zollrolle stammte aus dem Jahre 1653,die Lenzener Lizentrolle datierte von 1720, die Rollen fürMagdeburg, Jeriehow und Sandau von 1686, die für Witten-berge aus dem Jahre 1713. Ferner gab es für Tangermünde ,dessen Elbzollrolle von 1632 war, 95 ) und Lenzen einen, Supplements-Tarif zur Erhebung der Zoll-, Schleusen- undLizentgefälle für das auf der Havel und Spree etc. verschifftund verflösst werdende Nutz- und Kaufmannsholz vom 20.Mai 1799“. 96 ) Die Rollen der früher sächsischen Ämter inMühlberg, Torgau, Pretzsch und Wittenberg waren über-haupt nicht gedruckt worden. Da sie ebenfalls sehr um-fangreich waren, so verursachte ihre Abschrift für dieKommission einen grossen Zeitverlust. 97 ) Darnach war alsodem Kaufmann eine genaue Berechnung seiner Spesen aufder Elbe zum Teil gar nicht möglich; infolge seiner Unkennt-nis des Tarifs war er den Beamten gegenüber vollkommenmachtlos.
Die Einnahmen der preussisehen Regierung aus ihren15 Ämtern waren nicht unbedeutend. Im preussisehen Etatfür 1818 waren die Elbzölle mit 258486 Thlr . 7 Gr. 5 Pf.angesetzt worden. Diese Summe verteilte sich auf die ein-zelnen Ämter, wie folgt: