PREUSSEN U. D. DRESD. ELBSCIIIFFAHRTS-COMMISSION 83
Daher konnten sie jetzt, unter Zugrundelegung der Ideeeiner Gnadenbewilligung auch keine Entschädigung verlangenfür die Abschaffung eines nicht mehr mit den volkswirt-schaftlichen Anschauungen im Einklang stehenden Rechtes.
Die Stadt berief sich aber zur Erlangung einer Ent-schädigung auf das Allgemeine Landrecht für die Preussischen Staaten. 171 )
In diesem Gesetzbuch handeln § 54—58 und 63—72der Einleitung von den Privilegien. In § 70, auf welchenallein sich die Magdeburger zunächst beriefen, wird fest-gesetzt: „Privilegia, auch solche, die durch einen lästigenVertrag erworben worden, kann der Staat, jedoch nur ausüberwiegenden Gründen des gemeinen Wohls, und nur gegenhinlängliche Entschädigung des Privilegirten , wieder auf-heben“. Hiernach hätte allerdings der magdeburgischeMagistrat auf seiner Entschädigungsforderung bestehenkönnen. Aber § 69 wurde von ihm wohlweislich nicht an-geführt. Dieser lautet nämlich so: „Auch Privilegien, welchezu einem bestimmten Endzweck gegeben sind, hören auf,wenn der Zweck gar nicht, oder doch ferner nicht mehrerreicht werden kann“. Auch bei dem Umladerecht kannman von einem Endzweck reden , da keine wirtschaftlicheInstitution im Ernst für alle Ewigkeit geschaffen werdenkann, wenn dies auch aus Zweckmässigkeitsgründen in denUrkunden steht. Der Kurfürst Joachim II. drückt sich sein-vorsichtig aus: er will die Magdeburger an der Ausübungder aufgezählten Rechte „ferner nicht hindern“. Worinbestand nun der Zweck des magdeburgischen Umladerechtes?Zunächst allerdings sollte der Stadt eine Einnahme zurDeckung der städtischen Ausgaben geschaffen werden. Als-dann hatte aber der Umladezwang auch einen handels-politischen Zweck: der Handel sollte in feste Geleise gelenktwerden. Diesen Zweck erreichte er auch in sehr wohlthätigerWeise, solange der Handel noch unentwickelt war. Jetztaber, 1821, hatten sich die kommerziellen Verhältnisse ge-ändert. Der Handel befand sich, wenigstens für jetzt, infesten Bahnen, sodass der Zwang eben nur als Zwang ge-fühlt wurde, und der wirtschaftliche und gesellschaftliche
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