Druckschrift 
Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
Seite
83
Einzelbild herunterladen
 

PREUSSEN U. D. DRESD. ELBSCIIIFFAHRTS-COMMISSION 83

Daher konnten sie jetzt, unter Zugrundelegung der Ideeeiner Gnadenbewilligung auch keine Entschädigung verlangenfür die Abschaffung eines nicht mehr mit den volkswirt-schaftlichen Anschauungen im Einklang stehenden Rechtes.

Die Stadt berief sich aber zur Erlangung einer Ent-schädigung auf das Allgemeine Landrecht für die Preussischen Staaten. 171 )

In diesem Gesetzbuch handeln § 5458 und 6372der Einleitung von den Privilegien. In § 70, auf welchenallein sich die Magdeburger zunächst beriefen, wird fest-gesetzt:Privilegia, auch solche, die durch einen lästigenVertrag erworben worden, kann der Staat, jedoch nur ausüberwiegenden Gründen des gemeinen Wohls, und nur gegenhinlängliche Entschädigung des Privilegirten , wieder auf-heben. Hiernach hätte allerdings der magdeburgischeMagistrat auf seiner Entschädigungsforderung bestehenkönnen. Aber § 69 wurde von ihm wohlweislich nicht an-geführt. Dieser lautet nämlich so:Auch Privilegien, welchezu einem bestimmten Endzweck gegeben sind, hören auf,wenn der Zweck gar nicht, oder doch ferner nicht mehrerreicht werden kann. Auch bei dem Umladerecht kannman von einem Endzweck reden , da keine wirtschaftlicheInstitution im Ernst für alle Ewigkeit geschaffen werdenkann, wenn dies auch aus Zweckmässigkeitsgründen in denUrkunden steht. Der Kurfürst Joachim II. drückt sich sein-vorsichtig aus: er will die Magdeburger an der Ausübungder aufgezählten Rechteferner nicht hindern. Worinbestand nun der Zweck des magdeburgischen Umladerechtes?Zunächst allerdings sollte der Stadt eine Einnahme zurDeckung der städtischen Ausgaben geschaffen werden. Als-dann hatte aber der Umladezwang auch einen handels-politischen Zweck: der Handel sollte in feste Geleise gelenktwerden. Diesen Zweck erreichte er auch in sehr wohlthätigerWeise, solange der Handel noch unentwickelt war. Jetztaber, 1821, hatten sich die kommerziellen Verhältnisse ge-ändert. Der Handel befand sich, wenigstens für jetzt, infesten Bahnen, sodass der Zwang eben nur als Zwang ge-fühlt wurde, und der wirtschaftliche und gesellschaftliche

G*

1