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II. ARSCHJIITT.
welche auf der Elbe über Magdeburg hinausgingen, hierumgeladen werden, da eine Revision stattfinden müsste. 176 )Das wäre aber nichts anderes gewesen, als dem altenInstitute einen mehr an moderne Bestrebungen erinnerndenNamen geben. Auch hatte man daran gedacht, eine besondereDurchgangsabgabe für Magdeburg einzufühen ; dies fand so-gar Unterstützung im Ministerium, ohne jedoch zur Aus-führung zu gelangen. 177 ) Aus Vorschlägen solcher Art gehtnur zu deutlich hervor, dass man in Magdeburg gar nichtsah, aus welchem Grunde das Umladerecht aufgehobenwurde.
Es mag an dieser Stelle erwähnt werden, dass derElbzoll dagegen von dem preussischen Fiskus der Stadt,wie allen Privatberechtigten, regelrecht entschädigt wurde.Schon nach § 19 des Gesetzes vom 26. Mai 1818, welcherdie durch lästige Erwerbstitel begründeten Kommunal- undPrivaterhebungen nach dem Durchschnittsbetrage des reinenEinkommens aus den drei letzten Jahren in monatlichenRaten zu entschädigen anordnete, musste dies geschehen.Doch kann sich auch in diesem Falle die Stadt nur auf dieobigen 45 000 Gulden als lästigen Erwerbstitel berufenhaben. Bei dem Umladerechte lag die Sache insofern anders,als hier die Entschädigung des Rechtes, des Privilegiums,an sich von den mit ihm verbundenen Einnahmen, welcherechtlich nicht aufgehoben wurden, zu trennen war, wasnatürlich thatsächlich nicht durchgeführt werden konnte.Nach der nämlichen Berechnung Franckes betrug der Durch-schnittsertrag jährlich 27 000 Thl. (als 4°/o Zinsen einesKapitales von 675 000 Thl.). Die Berechnung des Ministeriums,welche auf dem Durchschnitt aus den Jahren 1816—1821fasste, ergab nur einen geringen Unterschied, nämlich26 117 Thl. Die Zahlung der Entschädigung zog sich in-dessen in die Länge, sodass die Stadt sich des öfteren ge-wisse Summen als Vorschüsse auszahlen liess. 178 ) Daherhörte die Zahlung, als sie am 14. Juni 1826, mit Rückdatierungdes Zahlungsbeginnes auf den 1. März 1822, angeordnet wurde,bereits am Ende des Jahres 1826 auf. 179 )