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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

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in 8uo foro sistendi singulari beneficio certis civitatibus competens. DerErklärung Schottels schliessen sich die meisten Juristen des 17. und18. Jahrhunderts mehr oder weniger an, so: Hamm , stapula Ubio-Agrip-pinensis, Köln 1774; Winterfeld, de iure stapulae civitatis Francofurtanaead Viadrum, Frankfurt 1748; Wincler, de iure stapulae, Hamburg 1711 ;auch die sehr klar und knapp geschriebene Arbeit von Kühlewein, iusstapulae, Leipzig 1702; Windscheid, commentatio de stapula, qua prae-eipue ducatibus Juliae et Montium libertas navigundi et commercandiin Rheno contra iniustas Agrippinatum molitiones vindicatur, Düssel-dorf 1775.

Wenn auch bei den meisten Schriftstellern zwischen dem eigent-lichen Stapelrechte und den verwandten Rechten klar unterschiedenwird, so werden sie doch als nebeneinander zeitlich stehend dargestellt,vornehmlich Stapclreeht und Umladerecht, sofern hier überhaupt eineklare Trennung gemacht wird; ich glaube nicht daran.

' Wir besitzen eine ausführliche Darstellung auch des Stapelrechtesvon Königsberg in : (v. Hippel), das Königsbergsche Stapelrecht, Berlin 1791, und (Schmalz), Darstellung des Niederlage - Rechts der StadtKönigsberg, Königsberg 1792. In beiden Schriften wird auf die weit-verbreitete Verwirrung der Begriffe aufmerksam gemacht, v. Hippelsagt pg. 7:Müssen aber diese Waren Markt halten und den Bürgernförmlich zum Verkauf nusgesetzt werden, so heisst dieses Recht daseigentliche Stapelrecht, welches dann wieder in dem Falle, wenn dieWaren ohne Einschränkung niederzulegen sind, an die Bürger des Ortsdurchaus verkauft und, wenn ich mich dos Ausdrucks bedienen darf,an sie endossirt werden müssen, um mittelst derselben weiter befördertund versendet werden zu können, das Jus emporii genannt wird; könnendagegen die Waren, wenn sie gewisse Tage oder Sonnenscheine zumVerkauf ausgestellt worden und kein Liebhaber sieh findet, weiter ge-bracht werden, so heisst es das Jus stapulae in sensu strictissimo.Diese Definition kommt meiner Auffassung sehr nahe.

Die mittelalterliche Stapelverfassung des Handels hängt natürlicheng zusammen mit dem Privilegienwesen und der Lehnsverfassung; eineder Thesen, welche der weiter unten erwähnten Dissertation von Raupriehbeigegeben sind, lautet:Die ungemein häufige Verleihung von Nieder-lagsprivilegien im Mittelalter erklärt sich aus der dieser Zeit eigentüm-lichen Rechtsauffassung.

2) Uber mangelhaft befolgten Strassenzwang siehe u. a.: Reno-vatio cdicti vom 12. Martii 168G neuerliche Ileerstrassen, Neben- undSchleif-Wege betreffend vom 15. Augusti 1700 in: Myl. Corp. Const.Magd. Noviss., Magdeburg 1714, 3. Teil, No. 130.

3) So befreite Karl IV. , als er sich 1363 in den FürstentümernJauer und Schweidnitz die Erbfolge zusichern Hess, die Bürger ihrergrösseren Städte vom Zoll in Breslau, während die Breslauer dafürentsprechende Handelsprivilegien in den Städten jener Fürstentümer