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ANMERKUNGEN
erhielten; siehe: Kern, Der neue Grenzzoll in Schlesien , seine Be-gründung und Entwicklung 1556—1624, Berliner Philos. Diss. 1892,Pg- 3/4.
4) Sehr lehrreich ist die Entwicklung des Stapelrechtes in Breslau .Die Breslauer hatten auch die Einsicht, ihr seit 1274 bestehendes Privi-legium, als es sich nicht mehr halten liess, nach sehr erbitterten, langedauernden Streitigkeiten mit dem Könige von Polen und anderenschlesischen Städten, namentlich Glogau , einfach (März 15151 aufzu-geben; hierüber sehe man: Bauprich, Breslaus Handelslage im Ausgangedes Mittelalters, in der Zeitschrift dos Vereins für Geschichte und Alter-tum Schlesiens, Band 26 (1892), pg. 1—26 (auch als Breslauer Philo-sophische Dissertation gedruckt) und derselbe, Der Streit um die Bres-lauer Niederlage, 1490 — 1515, in derselben Zeitschrift Band 27 (1893),pg. 54—116.
Breslau besass auch ein besonderes Stapelrecht für Holz (seit1352), wie es heisst „zum Nutzen der Einwohner, um den Bau und digAusbesserung ihrer Häuser zu fördern“. Dieses besondere Stapelrcchtlässt sich mit dem weiter unten erwähnten Kornverschiffungsreeht derStadt Magdeburg vergleichen. Über das Breslauer Stapelrecht sieheferner: Weiss, Chronik der Stadt Breslau , Breslau 1888, pg. 80 — 81,182, 251, 676, 768- 773, 1091 (leider ohne Angabe der einzelnen Quellen)und Kern, 1. c., passim, auch besonders pg. 37,38.
Eine sehr ausgedehnte Stapelwirtschaft bestand im Mittelalterin Böhmen . Dort hatte jede nur einigormassen grosso Stadt ein Stapel-recht, wenigstens für einige Waren, so Bautzen und Görlitz (seit 1357)für Mennig, der aus Polen und Sachsen nach Böhmen geführt wurde.Hierüber sehe man: Hübsch, Versuch einer Geschichte des böhmischenHandels. Prag 1849, pg. 104, 111 — 112, 129—130, 141, 147 — 157, 194,204-214, 262—270.
Über den Stapel des Strassburger Woll- und Gewcbehnndels seheman: Sclimoller, Die Strassburger Tuchmacher- und Weberzunft, Strass-burg 1879, pg. 505.
5) Es kam auch vor, dass zwischen zwei Stapclplätzen ein Ab-kommen getroffen wurde, den Kaufleuten der einen Stadt auch überdie andere hinaus den Warenvertrieb zu gestatten (also nicht denfremden Kaufleuten), siche: Rauprich, Der Streit um die Breslauer Niederlage, pg. 68.
6) Man vergleiche mit dieser Darstellung des Stapelverkehrsauch diejenige in der Rauprichschen Dissertation, I (Der Ursprung unddie Bedeutung des Nioderlagsrechts). Dort wird auch an das weiterunten erwähnte Capitularc Karls des Grossen angeknüpft. Für Magde-burg besteht jedenfalls dieser Zusammenhang garnicht, da (nachMülverstedts Regesten) der Ort in der Folgezeit mehrere Male zerstörtwurde und alles wirtschaftliche Loben dort infolge dessen abstarb.
7) Melnik, Aussig und Leitmeritz waren Stapelstädte, siehe:Hübsch, 1. c., pg. 111 — 112.