1. DIE LANDSCHAFTEN IN IHRER POLITISCHEN BEDEUTUNG. 17
daß dem Oberpräsidenten von Schön durch ein Ministerial-reskript ausdrücklich untersagt wurde, die landschaftlichen An-gelegenheiten in seinen Berichten als „ständische“ zu bezeichnen ').
Nach der Einführung der Provinzialverfassung im Jahre1823 sind die Landschaften politisch nur noch selten hervor-getreten. Eine Ausnahme bildete in dieser Beziehung nur derim Jahre 1821 errichtete Kreditverein für das GroßherzogtumPosen * 2 ). Dieses Institut befand sich nämlich von Anfang an völligin den Händen des regierungsfeindlichen polnischen Adels, deralle landschaftlichen Stellen mit seinen Anhängern besetzte.Selbst die bei der Landschaft augestellten, sehr zahlreichen Sub-alternbeamten rekrutierten sich ausschließlich aus „polnischenPatrioten“. Infolge dieses Umstandes konnte die Landschaft,die ja über die ganze Provinz verzweigt war, sehr leicht ineine revolutionäre Regierung verwandelt werden, und dies warauch wohl das Ziel, das die polnischen Revolutionäre im Augehatten. Die Staatsregierung scheint anfänglich die Bedeutungder landschaftlichen Organisation nach dieser Richtung hin nichterkannt zu haben, während ihr sehr wohl bekannt war, daßein Teil der dem Adel durch den Landschaftskredit zugeflossenenMittel zur Förderung der revolutionären Bewegung verwandtworden war. Hauptsächlich aus diesem Grunde lehnte sie esim Laufe der 30 er Jahre wiederholt ab, Gutsbesitzern nochnachträglich den Beitritt zu dem im Jahre 1828 geschlossenenKreditverein zu gestatten. Wie berechtigt der Standpunkt derRegierung war, zeigte sich aufs deutlichste in den 40 er Jahren.Infolge wiederholten Drängens von seiten der Posenschen Pro-vinzialstände erklärte sich nämlich die Regierung im Jahre 1842damit einverstanden, daß der Kreditverein auf weitere 5 Jahrezum Beitritt geöffnet würde. Von dieser Erlaubnis wurde als-bald in ausgiebiger Weise Gebrauch gemacht. Uber 11 3 /i Mil-
4 ) M. A. L. S. Generalia 33.
2 ) Die nachfolgende Darstellung über den Posener Kreditverein be-ruht ausschließlich auf Berichten des Ministeriums des Innern, die — soweitersichtlich — von dem Geh. Ober-Reg.-Rat Noah bearbeitet worden sind.(M. A. L. S. spec. Provinz Posen Nr. 201.).
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