24 I. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DER GROSSGRUNDBESITZ .
damals nicht weniger zahlreich waren, als in den Jahren 1805und 1806.
Die Grundbesitz Verschiebungen am Ende des XVIII. Jahr-hunderts hatten nun zur Folge, daß zahlreiche Rittergüter denalteingesessenen Familien verloren gingen. Für die neuen Be-sitzer waren aber die Rittergüter vielfach nichts weiter als eineRentenquolle. Ein kapitalistischer Geist zog damit in die Land-wirtschaft ein. Dieser Übergang zu der kapitalistischen Land-wirtschaft wurde durch die reiche Kapitalzufuhr seitens derLandschaften auf das Entschiedenste gefördert. Dies war abernicht die einzige Beziehung, welche zwischen dem Kreditsystemund der Umwandlung der bisherigen BedarfdeckungsWirtschaftin eine Erwerbswirtschaft bestand. Auch das schnelle Eindringendes rationalistisch-kapitalistischen Geistes in die Landwirtschaftist zum großen Teil auf das landschaftliche Kreditsystem, oder,genauer gesagt, auf das landschaftliche Taxwesen zurückzuführen.
Die Taxgrundsätze der Landschaften beruhten auf demSystem der Ertragstaxe. Das Charakteristische dieser Tax-methode besteht darin, daß zunächst der Reinertrag des abzu-schätzenden Grundstücks festgestellt und erst aus diesem unterZugrundelegung eines bestimmten Zinsfußes der Kapitalwert er-mittelt wird. Bei dieser Abschätzungsart war also nicht derUmfang des Gutes und die Bodenbeschaffenheit, sondern einzigund allein der Ertrag das entscheidende Moment. Die starkeBetonung des Ertragsmomentes beeinflußte nun die Gutsbesitzerin kapitalistischem Sinne. Dies geschah in um so höherem Maße,als die Landschaftstaxen allgemein als ein objektiver Maßstab fürdie Bewertung der Güter angesehen und auch von der Gesetz-gebung anerkannt wurden 1 ). Es würde zu weit führen, wennwir auf alle Einzelheiten der landschaftlichen Taxgrundsätze ein-gehen wollten, um so mehr, da sie bei den einzelnen Land-schaften nur unerheblich von einander abwichen. Wir be-schränken uns daher darauf, das Taxwesen der SchlesischenLandschaft kurz zu charakterisieren.
‘) Meitzen, A. III. 180.