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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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30 I. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DER GROSSGRUNDBESITZ.

denkbar, daß manche Gutsbesitzer durch eine allzu knappe Kredit-bemessung zu der geschilderten Methode der Ertragssteigerungangeregt wurden. Wahrscheinlich gab auch das landschaftlicheTaxsystem den Anstoß zu dem Abschluß der schriftlichen Pacht-kontrakte. War nämlich ein derartiger Vertrag vorhanden, sogestaltete sich die Abschätzung der bäuerlichen Leistungen sehreinfach, da das schriftlich vereinbarte Pachtgeld ohne Weiteresals dauernder Ertrag in die Taxe eingestellt werden durfte. Kehlteein schriftlicher Pachtvertrag, dann mußten die Gutsbesitzerdurch Zeugen oder aus ihren Büchern nachweisen, wieviel dieBauern tatsächlich in den letzten Jahren entrichtet hatten. Beider mangelhaften Buchführung jener Zeit 1 ) war dieser Nachweishäufig recht schwer zu erbringen. Die Gutsherren ergriffen dahergern die Gelegenheit, um durch eine schriftliche Fixierung desPachtgeldes diesen Schwierigkeiten zu entgehen.

Bestrebungen der Gutsherren, durch höhere Belastung derbäuerlichen Untertanen eine Vermehrung der Gutseinnahmenzu erzielen, traten damals auch in Ostpreußen zutage. Währendman aber in Pommern dieses Ziel durch eine Verschlechterungdes bäuerlichen Besitzrechtes zu erreichen versuchte, trat inOstpreußen der umgekehrte Fall ein. Verschiedene Gutsbesitzerverwandelten nämlich ihre unerblichen Scharwerksbauern inerbliche Hochzinser 2 ). Mit dieser Verbesserung des Besitzrechtesging aber eine wesentliche Erhöhung der bäuerlichen AbgabenHand in Hand. So hatten die Bauern von Groß-Beynuhnen vorder Umwandlung je 12 Taler 20 gr., nach derselben 20 Taler30 gr. an jährlichen Zinsen zu entrichten. Mit der Umwandlungfand vielfach gleichzeitig eine umfangreiche Herabsetzung derSpann- und Handdienste statt. In diesem Falle konnte die ganzeTransaktion für die Bauern bisweilen recht vorteilhaft sein. Inhöherem Maße war sie es jedenfalls für den Gutsherrn, der dieDienste nur dann verminderte, wenu er sie entbehren konnte.

) Vgl. Verlieren oder gewinnen die Gutsbesitzer d. Pr. St. durchd. Ed. v. 14. Sept. 1811? (1812).

2 ) Böhme: Gutsherrlich-bäuerlicheVerhältnisse inOstpreuß. währendder Reformzeit 17701830. (1902) S. 14.