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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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36 I. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DER GROSSGRUNDBESITZ.

rung wie die Ostpreußische, traf auch die Westpreußische Land-schaft. Da nun ihre Beleihungen so wie so nicht über die Hälftedes Taxwertes hinausgingen, so waren ihre Bestrebungen in ersterLinie darauf gerichtet, möglichst niedrige Taxen zu erzielen.Wie rigoros sie hierbei vorging, soll an einem Beispiele gezeigtwerden 1 ). Der Besitzer des Gutes Kl. Tromnau, das von derLandschaft mit 38 200 Talern belieben war, hatte auf den ihmbei der Kegulierung zugefallenen Ländereien zwei neue Vor-werke errichtet und hierfür laut Attest der Generalkommission10 770 Taler aufgewandt. Er beantragte nun auf Grund diesesWertzuwachses eine Nachbeleihung bei der Landschaft, die ihmvon Rechts wegen bis zur Hälfte des Taxwertes der neuen Vor-werke ohne weiteres hätte zugestanden werden müssen. Diesgeschah aber nicht; die Landschaft nahm vielmehr eine Neu-abschätzung des gesamten Gutes vor, die nur eine Erhöhung desTaxwertes um ungefähr 5000 Taler ergab, obwohl die Neuau-lagen mit 17 650 Talern in Anschlag gebracht wurden. Diesekünstliche Herabsetzung der Taxe ist zwar von dem Ministerdes Innern mißbilligt worden, sie entsprach aber völlig denIntentionen des Oberpräsidenten von Schön, der von einerBeleihungstätigkeit der Landschaft in jener Zeit nichts wissenwollte. Schön sprach sich wiederholt dahin aus, daß die ge-samte Tätigkeit der Landschaft darauf berechnet sein müsse, fürden prompten und richtigen Eingang ihrer Forderungen Sorgezu tragen 2 ). Er bestimmte deshalb, daß ohne seine Zustimmungkeine Landschaftsdarlehen bewilligt werden dürften. Dieser Maß-regel ist es in erster Linie zuzuschreiben, daß die WestpreußischeLandschaft in den zwanziger und dreißiger Jahren nur ver-hältnismäßig wenig zur Befriedigung der Kreditbedürfnisse derWestpreußischen Gutsbesitzer hat beitragen können.

Die Ostpreußische und Westpreußische Landschaft habensomit in jener Periode die Benutzung des Landschaftskreditessystematisch erschwert. In so schroffer Weise, wie bei diesenbeiden Instituten, kam die Neigung, die Kreditgewährung ein-

) Geh. St. A. 87. B. XXIII 42. vol. 2.

s ) St. A. Danzig. 161. 503. Schön an von Lavergne, 9. Dezember 1828.