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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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42 I. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DER GROSSGRUNDBESITZ .

Schaftsdarlehen hinausgehenden Bodenkredit. Um diesen gewährenzu können, mußten die Landschaften die Grenzen ihrer Be-leihungen bedeutend erweitern. Dies geschah bei den meistenInstituten in der Weise, daß die beleihbare Quote des Taxwertesvon der Hälfte auf zwei Drittel heraufgesetzt wurde. DieseMaßnahme erfolgte in Brandenburg und Schlesien bereits imJahre 1858. In der letztgenannten Provinz war der Wunsch nacheiner erweiterten Tätigkeit der Landschaft besonders dringendgeworden, weil das Königliche Kreditinstitut seit dem 4. März1856 für weitere Beleihungen geschlossen worden Avar 1 ).

Im Jahre 1866 folgte die Ostpreußische Landschaft und1868 die Westpreußische Landschaft dem Beispiel der beideneben erwähnten Institute, indem sie die Beleihungsgrenze aufzwei Drittel bezw. sechs Zehntel des Taxivertes erhöhten. DieseMaßregel gestattete den Landschaften eine erhöhte Beleihungs-tätigkeit und machte es ihnen vor allem möglich, Privatdarlehen,die über die bisherige Beleihungsgrenze hinausgingen, abzulösen.

Von 18501870 führten die fünf alten Landschaften demGroßgrundbesitz mehr als 80 Millionen Taler zu. Der Gesamt-betrag ihrer Ausleihungen hat sich in dieser Zeit fast verdoppelt.Sie beliefen sich im Jahre 1870 auf über 510 M i lli onen Mark.

Daß die Landschaften in der vorstehend besprochenenPeriode eine so umfangreiche Beleihungstätigkeit entfalten konn-ten, war, abgesehen von der Erhöhung der Beleihungsquote,vielfach auf eine Umgestaltung des landschaftlichen Taxwesenszurückzuführen. Die Landschaften hatten sich nicht länger derÜberzeugung verschließen können, daß ihre meist sehr altenTaxprinzipien mit den völlig veränderten Avirtschaftlichen Ver-hältnissen nicht mehr im Einklang standen. Sie nahmen daherjetzt endlich die lange hinausgeschobene Revision ihres Tax-

0 Die Budgetkommission der II. Kammer hatte nämlich bereits imJahre 1850 die Ansicht ausgesprochen, daß das Fortbestehen der staat-lichen Garantie mit der veränderten Staatsverfassung nicht vereinbar sei.(Poschinger II. 252.)

Vgl. Brämer, H.: Die Grundkredit-Institute in Preußen . Zeitschr.d. Kgl. pr. Statist. Bureaus 1867.