3. AUSBREITUNG DER RITTERGÜTER.
75
Die Köllmer, die zur Zeit des Ordens angesetzt worden waren,hatten ursprünglich gleiche Beeilte wie der Adel. 1 ) Ihre Pri-vilegien wurden jedoch während des XVII. und XVIII. Jahr-hunderts teils beschränkt, teils aufgehoben. Das freie und un-eingeschränkte Eigentum an ihren Gütern wurde ihnen jedochbelassen. Ihre rechtliche Stellung war nunmehr derjenigen dersogenannten „Preußisch Freien“ sehr ähnlich. Man faßte daherauch im XVIII. Jahrhundert die beiden Gruppen unter demNamen „Köllmer“ zusammen — ein Sprachgebrauch, der hierbeibehalten werden soll.
Trotz ihres vorzüglichen Besitzrechtes waren die Köllmervon der Teilnahme an der Landschaft ausgeschlossen worden 2 ).Sie konnten also auf ihre Besitzungen, selbst wenn diese denBittergütern an Größe und "Wert gleichkamen, kein Landschafts-darlehen erhalten. Dies drückte auf den Preis der Köllmer-giiter und führte zu einer Differenzierung der Bodenpreise.Man unterschied zwischen kreditfähigem und nicht kreditfähigemGrundbesitz. Letzterer wurde geringer bezahlt, als ersterer. 3 )Das Beeilt auf den Landschaftskredit, das den adligen Gütern an-haftete, wurde eben beim Kaufe in Anschlag gebracht. Die s»entstandene Preisdifferenz reizte nun die Bittergutsbesitzer dazuan, ihren Besitz durch Ankauf köllmischer Grundstücke zu ver-größern. Die Mittel zur Erwerbung köllmischer Güter gewährteihnen die landschaftliche Beleihung. Dieser Weg zur Beschaf-fung der erforderlichen Kaufgelder stand selbst denen offen,die den Landschaftskredit schon bis zur äußersten Grenze inAnspruch genommen hatten; denn auf Grund des Zukaufesder köllmischen Grundstücke konnte der Bittergutsbesitzer einNachtragsdarlehen erhalten. In doppelter Hinsicht unterstützte
den Rittergütern nicht zurück und wurde auch in gleicher Weise wiediese mit Hilfe von Bauerndiensten bewirtschaftet. (Knapp 1.15. PlehnXVII. 2S. 9 ff. Bergmann S. 39.)
*) In einem Protest des Adels von 1663 wird ausdrücklich aner-kannt, daß Adel und Köllmer „paria iura“ haben. (Geh.St. A. 89. 118. B.Gravamina der ostpreuß. Stände.)
2 ) Ostpreuß. Landsch. Regl . von 1788. § 1. Kap. 2. Teil 1.
3 ) L. A. Königsberg XVI. 53.